Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann nur dann vorliegen, wenn der Abnehmer feststeht und der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.
Sachverhalt
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG setzt voraus, dass der liefernde Unternehmer die notwendigen Nachweise führen kann. Dabei muss insbesondere nachgewiesen werden, dass der Gegenstand physisch in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist und es muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein hochwertiges Fahrzeug an einen Abnehmer nach Ungarn verkauft. Das Fahrzeug wurde von Beauftragten des Käufers in Deutschland abgeholt. Über die Identität der Beauftragten hatte sich der Kläger telefonisch bei einem - ihm nicht bekannten - Geschäftsführer der Käuferin informiert. Ansonsten wurden widersprüchliche Angaben über den Ablauf des Verkaufsvorgangs gegenüber der Finanzverwaltung und dem Gericht gemacht. Das Finanzamt versagte dem Kläger die Steuerbefreiung und rechnete aus dem erhaltenen Kaufpreis die darin enthaltene Umsatzsteuer heraus.
Entscheidung
Die gegen die Versagung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gerichtete Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück. In dem vorliegenden Fall sah das Gericht den Nachweis, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt sei, nicht als erbracht an. Darüber hinaus beständen erhebliche Zweifel an der Identität des Leistungsempfängers. Auch nach den Urteil des EuGH zum Vertrauensschutz (EuGH, Urteil v. 27.09.2007, Rs. C-409/04 - Teleos, BFH/NV Beilage 2008 S. 25) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Ein Vertrauensschutz kann sich nur dann ergeben, wenn der Unternehmer alles getan hat, was ihm zuzumuten ist, um die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen. Gerade bei hochpreisigen Gegenständen sind besonders hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen.
Hinweis
Der Sachverhalt betrifft den typischen "Pkw-Fall". Bei einer Lieferung eines (meist wertvollen) Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat vermutet die Finanzverwaltung häufig, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen. Deshalb muss in solchen Fällen besonders darauf geachtet werden, dass alle Voraussetzungen für den Nachweis ordnungsgemäß vorliegen. Dabei ist darauf zu achten, dass der identifizierbare Leistungsempfänger bei Abholung versichert, den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu transportieren.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 17.04.2008, 10 K 4864/07