Die ältere Rechtsprechung und Literatur postulierte zahlreiche bußgeldrechtlich relevante Sorgfaltspflichten des Steuerberaters. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Sorgfaltspflichten überspannt werden.
Der Steuerberater hat nicht die Möglichkeit der Erstellung vorläufiger Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse. Er unterliegt darüber hinaus in weit größerem Umfang dem Fristendruck. Es liegt daher auf der Hand, dass ihm nicht abverlangt werden kann, was zu leisten er allenfalls dann imstande wäre, wenn er nicht mehr als 1 Mandanten mit überschaubarer Zahl von Geschäftsvorfällen hätte. Hiergegen wird zwar rasch eingewandt, Arbeitsüberlastung sei unerheblich. Der Berater dürfte ggf. zusätzliche Mandate nicht annehmen. Dies leichtfertig zu behaupten, vermag wohl nur, wer mangels Unkenntnis kein Verständnis für die Arbeitsverhältnisse des steuerlichen Beraters hat.
Die Frage nach dem Umfang der Sorgfaltspflichten als Steuerberater hatte sich zunächst insofern erledigt, als nach Beschlüssen des OLG Braunschweig und des BayObLG der lediglich im Innenverhältnis zum Mandanten, d. h. durch Anfertigung von Steuererklärungen, tätig werdende Berater kein Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO sein kann. Begründet ist dies darin, dass ein Täter Angaben gegenüber dem Finanzamt machen muss, der Steuerberater jedoch keine (eigenen) Angaben macht, sondern lediglich dem Steuerpflichtigen bei der Anfertigung der Steuererklärungen/Bilanzen hilft oder seinen Mandanten berät.
Der BFH ist den beiden o. a. Gerichtsentscheidungen nicht gefolgt. Demnach soll eine Angestellte im Steuerbüro, die eine GuV-Rechnung für den Mandanten fehlerhaft erstellt, hierdurch i. S. v. §§ 378, 370 AO gegenüber der Finanzbehörde "Angaben machen".
Die Rechtsprechung ist jedoch wie folgt korrigiert worden:
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.
Offenlegung eines Fehlers stellt Selbstanzeige dar
Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass die Offenlegung eines Fehlers des Steuerberaters (oder seines Angestellten), der vom Finanzamt daraufhin als "leichtfertige Steuerverkürzung" bewertet wird, bereits die Selbstanzeige darstellt.