Gelegentlich kommt es vor, dass Steuerfahnder mit einem Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO (Durchsuchung bei Dritten) beim Steuerberater erscheinen. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Fahnder vom Strafverfahren gegen den Mandanten auf ein Strafverfahren wegen Beihilfe des Beraters umschwenken dürfen. Zwar äußerte sich das OLG Hamm mit Beschluss vom 23.6.1988 dahingehend, dass die Steuerfahndung die Handakten des Steuerberaters auch auf beweiserhebliche Unterlagen hin durchsehen dürfe.[1]

Nach der Rechtsprechung muss der Beihilfeverdacht jedoch schon vor der Durchsuchung beim Berater bestehen. Ergibt sich der Verdacht erst auf Grund der Durchsicht und Beschlagnahme von Berater-Handakten, gilt ein Verwertungsverbot.[2]

Günstig für den Berater ist auch der Beschluss des AG Berlin-Tiergarten. Danach begründet auch die Feststellung der Beihilfe des Steuerberaters zur Steuerhinterziehung eines Mandanten noch keinen dahingehenden Verdacht, dass der Berater auch anderen Mandanten Beihilfe geleistet habe. Weitere Handakten dürfen daher nicht beschlagnahmt werden.[3]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 23.6.1988, 1 VAs 3/88, NStE Nr. 3 zu § 105 StPO.
[2] LG Koblenz, Beschluss v. 30.10.1984, 10 Qs 10, 23/84, StV 1985 S. 8; LG Kaiserslautern, Beschluss v. 28.6.1991, 7 Qs 69/91, n. v.
[3] AG Tiergarten, Beschluss v. 29.6.1995, 327 Cs 1592/94, n. v.

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