Steuerhinterziehung ist nur dann strafbar, wenn der Wille, den Straftatbestand in Kenntnis aller seiner Tatumstände zu verwirklichen, vorhanden ist.[1] Der Täter muss also z. B. wissen, dass die Angaben, die er gemacht hat, unrichtig oder unvollständig sind und dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann. Diese Voraussetzungen und Folgen muss er wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen.[2] Insoweit ist die Abgrenzung zur (bloßen) Leichtfertigkeit schwierig, bei deren Bejahung lediglich noch der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung, also einer Ordnungswidrigkeit, verbleibt. Hier wird es immer auf die Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts ankommen.

Befindet sich der Täter in einem Verbots- oder einem Tatbestandsirrtum, scheidet Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung aus. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals irrt. Ein Irrtum des Steuerschuldners über das Bestehen des Steueranspruchs schließt den Vorsatz aus.[3]

[1] Jäger, in Klein, AO-Kommentar, 16. Aufl., 2022, § 370, Rz. 170 ff.
[2] BGH, Urteil v. 14.1.2016, 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016 S. 79; zum Vorsatz bei schwierigen steuerlichen Voraussetzungen LG Bonn, Urteil v. 9.2.2022, 62 KLs – 213 Js 131/20 (betr. Cum-Ex-Geschäfte).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?