Nach § 71 AO haftet etwa derjenige, der eine Steuerhinterziehung[1] oder eine Steuerhehlerei[2] begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. § 71 AO kommt folglich nicht bei Vorliegen einer nur leichtfertigen Verkürzung[3] in Betracht. Eine Haftung scheidet überdies auch dann aus, wenn der Täter der Steuerhinterziehung oder der Steuerhehlerei selbst Steuerschuldner ist.

 
Praxis-Beispiel

Buchhalter hinterzieht Umsatzsteuer

Der Buchhalter D des Unternehmens E bemerkt die prekäre finanzielle Situation des Unternehmens. Da er mit der Erstellung der monatlichen USt-Voranmeldungen betraut ist, gibt er, nicht zuletzt aus Sorge um seinen Arbeitsplatz, unrichtige USt-Voranmeldungen beim Finanzamt ab. Diese enthalten zu niedrige Umsätze, um so über die "Steuerersparnis" dem Betrieb die finanziellen Mittel zu erhalten.

Obgleich hier D aus seiner Tat allenfalls einen mittelbaren steuerlichen Vorteil hatte, nämlich den Erhalt seines Arbeitsplatzes, haftet er als Täter einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO für die verkürzten Beträge.

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