Neben den Zollverfahren (in die Waren nach dem UZK übergeführt werden können) "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" und "Ausfuhr" können Waren in "besondere Verfahren" übergeführt werden.[1] Die besonderen Verfahren (ohne Versand) ersetzen die alten vor Inkrattreten des UZK am 1.5.2016 bekannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gem. Art. 84 ZK. Besondere Verfahren sind (im Fall von Nicht-Unionswaren) folgende Zollverfahren[2]:

  • das Versandverfahren (umfasst den externen und internen Versand),
  • das Zolllagerverfahren (umfasst das Zolllager und Freizonen),
  • die Veredelung (umfasst die aktive und passive Veredelung) und,
  • die Verwendung (umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung). Das bisherige Umwandlungsverfahren ist mit Inkrafttreten des UZK am 1.5.2016 in der aktiven Veredelung aufgegangen. Die weggefallenen Freizonen Kontrolltyp II ("ohne Zaun") können auf Antrag als Zolllager fortgeführt werden. Für die Inanspruchnahme der Veredelung und der Verwendung sowie für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung ist eine zollrechtliche Bewilligung gem. Art. 211 Abs. 1 UZK erforderlich. Wie bereits bei den (alten) Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung muss der Antragsteller sowohl persönliche Voraussetzungen (Ansässigkeit, Zuverlässigkeit) als auch wirtschaftliche Voraussetzungen (nur bei der Veredelung) erfüllen.
 
Praxis-Tipp

Keine Einfuhr, sondern Gelangen der Gegenstände ins Ausland aus Nichterhebungsverfahren heraus

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG kann auch dann angewendet werden, wenn eine Einfuhr letztlich nicht stattfindet, sondern die Gegenstände aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren heraus unmittelbar wieder in das Ausland gelangen. Auch wenn im Zeitpunkt der Lieferung eines sich im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindlichen Gegenstandes seine endgültige Verwendung noch nicht feststeht, soll nach Auffassung der Verwaltung die daraus resultierende Unmöglichkeit des Nachweiserbringens nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Allerdings kann die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4b UStG nur dann anwendbar sein, wenn z. B. die Voraussetzungen für die vorrangige Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht vorliegen. Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen gehen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG vor.

 
Wichtig

Ausfuhr/innergemeinschaftliche Lieferung einer Nicht-Unionsware

Wird eine Nicht-Unionsware, die sich zollrechtlich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ausgeführt, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Lieferung kann unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei sein.

Wird eine Nicht-Unionsware, die sich zollrechtlich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Lieferung von Nicht-Unionsware aus einem inländischen Zolllager

Unternehmer U (ansässig in Korea) hat Drittlandswaren aus Japan nach Deutschland importiert. Er lagert sie in einem Zolllager in Hamburg ein. Einen Teil der Gegenstände liefert U an den Unternehmer DK in Kopenhagen. Diese Gegenstände werden im Rahmen des zollrechtlichen "Versandverfahrens" aus dem Zolllager nach Kopenhagen transportiert. DK überführt später dort die Liefergegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Die Lieferung des U an DK ist im Inland steuerbar (Ort: § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Sie ist als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei. DK führt in Dänemark einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus (vgl. analog § 1a UStG). Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs knüpft nicht an dem zollrechtlichen Status der Waren an. Außerdem unterliegt die Einfuhr durch DK in Dänemark der USt (vgl. analg § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Die vorgenannten Rechtsfolgen gelten auch in dem Fall, dass der liefernde Unternehmer U ausschließlich Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen der dort angesprochenen Art ausführt. U als nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, sich eines Fiskalvertreters nach § 22a ff. UStG zu bedienen. Eine Pflicht, einen Fiskalvertreter zu benennen, besteht aber nicht.

[1] Art. 5 Nr. 16 UZK.
[2] Art. 210 UZK.

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