Umsatzsteuerlager kann jeder räumlich bestimmte Ort im Inland sein, der zur Lagerung von in der Anlage 1 zum UStG genannten Gegenständen dienen soll und geeignet ist. Das Lager kann auch aus mehreren Lagerorten bestehen. Umsatzsteuerlager können auch in den Räumen oder an jedem anderen festen Ort im Inland, der als Zolllager zugelassen wurde, errichtet werden. Eine gemeinsame Lagerung von Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren im Zolllager bedarf der Zulassung des Hauptzollamtes.

 
Wichtig

Räumliche Bestimmtheit des Lagers

Umsatzsteuerlager können immer nur durch ein Grundstück oder einen Grundstücksteil räumlich bestimmte Orte im Inland sein. Sog. virtuelle Lager wie z. B. rollende Lkw oder transportierte Container können daher (anders als z. B. Konsignationslager, § 6b UStG) kein Umsatzsteuerlager bilden.

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