Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Die Abfindungsklausel einer Pensionszusage muss nicht zwingend die anzuwendende Sterbetafel enthalten. Dabei sind Pensionszusagen trotz des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 EStG auslegungsfähig.
Sachverhalt
Die GmbH (Klägerin) hatte ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage mit einer Abfindungsklause erteilt. Danach konnte die GmbH eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zahlen. Bei der Ermittlung des Kapitalbetrages sollte ein Zins von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angewandt werden. Da die Abfindungsklausel keine Angaben zur Sterbetafel enthielt, erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlange die eindeutig und präzise Festlegung des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Abfindungshöhe. Dazu gehöre die Benennung der zu verwendende Sterbetafel.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts war die Klage begründet. Weder enthalte die Abfindungsklausel einen schädlichen Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG noch verstoße diese gegen das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dieses erfordert nicht die Festlegung auf eine bestimmte Sterbetafel in der Pensionszusage (gegen den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG und das BMF, Schreiben v. 6.4.2005, IV B 2 - S 2176 - 10/05, BStBl 2005 I S. 619). Nach dem Zweck des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt es für die Erfüllung des Eindeutigkeitsgebots nicht darauf an, ob die Pensionszusage im Hinblick auf die Abfindungsklausel eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe enthält. Dadurch würden Probleme umgangen, die sich durch zwischenzeitliche Änderung der Sterbetafel ergeben würden. Schließlich sei die Abfindungsklausel aufgrund der Übernahme des Wortlauts des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien mit der Bezugnahme auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die Anwendung der von der Finanzverwaltung anerkannten Richttafeln von Heubeck festschreiben wollten, da die Finanzverwaltung nur diese als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. d. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkennt.
Hinweis
Das Finanzgericht hat seine Entscheidung umfassend begründet. Es ist jedoch zu bedenken, dass § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen verlangt. Ob eine Zusage, bei der es einer Auslegung Bedarf, diese Voraussetzungen erfüllt, mag bezweifelt werden. Jedenfalls hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.02.2017, 1 K 68/14