Leitsatz
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten ist u. a. eine fremdübliche, klare und eindeutige Regelung der vertraglichen Hauptleistungen. Diese Grundsätze sind nicht erfüllt, wenn im Rahmen eines Mietverhältnisses als Gegenleistung anstatt einer Barzahlung die Nutzungsüberlassung des jeweiligen Geschäftswagens des Mieters vereinbart wird.
Sachverhalt
Die Kläger sind ein pensionierter Beamter und seine Ehefrau, die freiberuflich als Heilpraktikerin tätig ist und eine Praxis für Diät- und Ernährungsberatung unterhält. Der Ehemann vermietete Geschäftsräume an seine Frau, für die eine Miete von 900 DM vereinbart wurde. Allerdings wurde anstatt einer Barzahlung der Miete bis auf weiteres vereinbart, dass der Mann das Recht zur Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens seiner Frau erhält. Das Finanzamt erkannte den Mietvertrag für steuerliche Zwecke nicht an, da die Vereinbarung weder fremdüblich sei noch eine betragsmäßige Ausgewogenheit von Nutzungsüberlassung und Kostenaufwand bestand. Darüber hinaus war im Mietvertrag lediglich die Nutzungsüberlassung des "jeweiligen" Geschäftswagens vereinbart worden. Durch die Wahl ihres Geschäftswagens konnte damit die Ehefrau die Höhe der Mietzahlung bestimmen.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Im Mietvertrag über die Geschäftsräume waren die Hauptpflichten dagegen nicht klar und eindeutig geregelt. Da lediglich die Nutzungsüberlassung des "jeweiligen" Geschäftswagens vereinbart wurde und nicht ein bestimmter Fahrzeugtyp oder -klasse festgelegt wurde, konnte die Höhe der Miete durch die Mieterin bestimmt werden. Zudem fehlten fremdübliche Regelungen für den Schadensfall. Aus diesem Grund erkannte das Gericht den Mietvertrag nicht an.
Hinweis
Da es bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen häufig an einem Interessensgegensatz fehlt, werden diese durch die Finanzbehörden regelmäßig besonders kritisch beurteilt. Aus diesem Grund sollten sich beispielsweise Ehegatten, die miteinander Mietverträge abschließen, an Standard-Mietverträge halten und sich bei der Miethöhe an vergleichbaren Immobilien, z.B. in Zeitungsannoncen, orientieren.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 25.11.2010, 3 K 2414/07 E