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Steuerliche Behandlung der Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

1. Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 10.7.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75).

2. Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 75).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG , § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG , § 34 Abs. 1 und 2 EStG

 

Sachverhalt

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin (E) hatte bis 1984 eine Handelsvertretung als Einzelunternehmen betrieben. 1984 gründete er als Alleingesellschafter eine GmbH, in welche er sein Einzelunternehmen unter Aufdeckung nur eines Teils der stillen Reserven einbrachte.

Am 14.1.1987 veräußerte er zunächst einen Teilbetrag von 96 % und später auch den Rest seiner GmbH-Anteile an H und S. Das FA behandelte den von E 1987 erzielten Veräußerungsgewinn als solchen i.S.v. § 16 EStG und erfasste nach Abzug eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG einen steuerpflichtigen – tarifbegünstigten – Veräußerungsgewinn von 994 DM.

Ebenfalls am 14.1.1987 schlossen E und seine Ehefrau (Klägerin) mit H und S, die insoweit als Vertreter der GmbH auftraten, einen "Rentenvertrag", wonach sich die GmbH verpflichtete, E und seiner überlebenden Ehefrau ab März 1987 eine (wertgesicherte) Leibrente zu zahlen – "weil mit der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH dessen Kundenbeziehungen ohne zusätzliche Entschädigung auf die GmbH übergegangen" seien.

Die Rentenzahlungen wurden von E und –...

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