OFD Cottbus, Verfügung v. 28.03.2001, S 2337 - 4 - St 212

Anlage 1

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat mit Erlass vom 15. März 2001 zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs Stellung genommen.

Den vorgenannten Erlass übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Anlage

Potsdam, 15. März 2001

Bearbeiterin/Bearbeiter:

Frau Wenzke

Nebenstelle: 6363

Az.: 36 – S 2337 – 5/00

Bei Antwortschreiben bitte angeben!

Oberfinanzdirektion Cottbus

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs

Für die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs gezahlt werden, gilt folgendes:

Die Aufwandsentschädigungen sind nach §3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 13 Abs. 3 LStR 2000 in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 50 DM und höchstens 300 DM monatlich steuerfrei. Der Höchstbetrag von 300 DM monatlich gilt nicht, wenn die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 50 DM monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Alle durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen sind als durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt anzusehen, so dass nur ein die Aufwandsentschädigung übersteigender Aufwand als Werbungskosten abziehbar ist.

Soweit einzelne Funktionsträger auch ausbildend tätig sind und die gewährte Aufwandsentschädigung auch diese Tätigkeit abgelten soll, kommt die Anwendung des §3 Nr. 26 EStG in Betracht. Da im Einzelfall die Feststellung, inwieweit die Aufwandsentschädigung auf eine Ausbildungstätigkeit bzw. auf eine nicht nach §3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit (z.B. Verwaltungstätigkeit) entfällt, erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, hat das Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg in Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband Brandenburg e.V. folgenden Aufteilungsschlüssel ermittelt:

Funktionsträger Anteil Ausbildungstätigkeit in v.H.
Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter 40
Leiter Freiwillige Feuerwehr und deren Stellvertreter 60
Ortswehrführer und deren Stellvertreter 80
Zugführer, Gruppenführer und deren Stellvertreter 80
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte 40
Sicherheitsbeauftragte 100
Jugendfeuerwehrwarte und Kreisjugendfeuerwehrwarte 100
Kreisausbildungsleiter 100
Kreisausbilder, Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die denen der Kreisausbilder vergleichbar sind 100

Entsprechend dieses Anteils können die gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen des §3 Nr. 26 EStG bis höchstens 3.600 DM pro Jahr steuerfrei belassen werden. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieser Regelsätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Im übrigen bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, einen für sie günstigeren Aufteilungsschlüssel nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Liegen die Voraussetzungen für beide Steuerbefreiungen (§3 Nrn. 12 und 26 EStG) nebeneinander vor, sind die Vorschriften in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge anzuwenden. Dabei ist bei Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag

Leiner

 

Normenkette

§ 3 Nr. 12 EStG

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