Leitsatz
Die im Rahmen einer sog. Aufbauversicherung vereinbarten "laufenden Einmalbeiträge in variabler Höhe" sind als "laufende Beitragsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 anzusehen, wenn sie jährlich nach einer im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode geleistet werden.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, § 22 Nr. 5 Satz 2, § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war als Generalagent für die Versicherung AG (V) tätig. Anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit wurden ihm u.a. zwei Lebensversicherungen von der konzernangehörigen L-Versicherung ausgezahlt. In den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen war eine sog. Aufbauversicherung gegen "laufenden Einmalbeitrag in variabler Höhe" vereinbart worden. Die jährlichen Beiträge, die für diese Aufbauversicherungen zu zahlen waren und von dem Kläger und/oder der V getragen wurden, betrugen – je nach Betriebszugehörigkeit – 5 % bis 10 % des durchschnittlichen Bestandszuwachses in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren. Damit erhöhte sich die Versicherungssumme der Aufbauversicherungen. Bei jeder Beitragszahlung wurde von L ein Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt.
Die bei Vertragsende überwiesenen Leistungen sah das FA zum Teil als einkommensteuerpflichtig an, da weder die Erhöhungen der Beiträge noch der Versicherungssummen bei Vertragsschluss vereinbart gewesen seien und somit nicht als laufende Beitragszahlungen angesehen werden könnten. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die Steuerfreiheit der Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 geltend machte, blieben erfolglos (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 19.4.2016, 6 K 1471/14, Haufe-Index 10000611, EFG 2017, 135).
Entscheidung
Die Revision war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Erwägungen begründet.
Hinweis
1.Auszahlungsbeträge aus Direktversicherungsverträgen bleiben nach § 22 Nr. 5 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStGsteuerfrei, wenn sie auf laufenden Beiträgen für eine Kapitallebensversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 beruhen. Eine solche Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil ist dann gegeben, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.
2. Die insoweit notwendigen laufenden Beitragsleistungen sind damit von Einmalbeiträgen abzugrenzen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 werden Kapitallebensversicherungen, die nicht nur einmalige Beitragsleistungen verlangen und deren Vertragsdauer wenigstens zwölf Jahre beträgt, steuerlich gefördert. Auf einen bestimmten Beitragszahlungszeitraum stellt das Gesetz hingegen nicht ab. Die Zahlungen müssen hiernach weder in regelmäßigen Zeitabständen getätigt werden noch betragsmäßig gleichmäßig sein. Allerdings dürfen die Zahlungen wirtschaftlich betrachtet nicht Beitragsleistungen gegen Einmalzahlungen gleichkommen.
3. Ist dem Wortlaut des Versicherungsvertrags nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob laufende Beiträge oder Einmalzahlungen vereinbart wurden (z.B. "laufender Einmalbeitrag in variabler Höhe"), kommt der tatsächlichen Art und Weise der Beitragsberechnung und -zahlung entscheidendes Gewicht zu. Werden die Versicherungsbeiträge mehrfach und auch laufend geleistet, ist dies ein Indiz für laufende Beitragsleistungen. Auch können sonstige Beitragsmodalitäten dafür sprechen, dass nicht eine Vielzahl von Einmalzahlungen, sondern laufende, in der Höhe variable Beiträge vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn von Anfang an die Berechnungsweise der Beiträge feststeht und nicht erkennbar ist, dass jede Neuberechnung zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags (Novation) führen soll.
4. Die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren wird auch eingehalten, wenn der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert wird. Voraussetzung ist aber, dass er nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert bleibt. Dies ist im Wesentlichen nach den Merkmalen zu beurteilen, die den Vertrag prägen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer.
5. Ein neuer Vertrag – mit der Folge einer ab dem Änderungszeitpunkt neu laufenden Zwölfjahresfrist i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 – liegt demgegenüber vor, wenn der zuvor abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. hinsichtlich der Merkmale wie Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nachträglich geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt wurde. Ist hingegen aufgrund einer bereits bei Vertragsschluss feststehenden Berechnungsmethode in allen Jahren für die Beteiligten klar, wie die Beitragshöhe zu ermitteln ist, entsprechen die darau...