Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Schadenersatzleistungen für durch den Erwerb von Fondsanteilen entstandene Schäden führen bei der Rückabwicklung des Kaufs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen beteiligten sich in 1992 als Ehegatten gemeinsam mit 3 Anteilen an einem Immobilienfonds (GbR). Die Anschaffungskosten der Beteiligung finanzierten sie durch eine Aufnahme eines Darlehens bei der A-Bank. Durch diese Beteiligung erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei sie die geleisteten Schuldzinsen an die kreditfinanzierte A-Bank und die AfA auf die von der GbR vermieteten Gebäude als Werbungskosten geltend machten. Im Jahre 2010 nahmen die Steuerpflichtigen die Rechtsnachfolgerin der A-Bank (W) wegen schuldhafter Verletzung ihrer vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten in Anspruch. Sie argumentierten, bei Kenntnis der wahren Fakten und Zusammenhänge hätten sie vom Fondserwerb und dessen Finanzierung durch die A-Bank Abstand genommen. Aufgrund eines Vergleichs wurden die Fonds-Anteile an W abgetreten, die ihrerseits auf einen Großteil der Darlehensforderung verzichtete.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der von W ausgesprochene Erlass der Darlehensforderung wie eine Schadenersatzzahlung der Bank zu sehen sei und teilte diese auf in Schadenersatz für zuviel bezahlte Schuldzinsen und Minderung der Anschaffungskosten. Diese Schadenersatzleistungen wurden im Feststellungsbescheid der GbR den Steuerpflichtigen als Sondereinahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die W mit dem aufgrund des Vergleichs ausgesprochenen Schulderlass den Steuerpflichtigen Schadenersatz für alle durch den Erwerb der Fondsanteile entstandenen Schäden geleistet. Diese Schäden bestanden sowohl in dem überhöhten Kaufpreis für die Fondsanteile als auch in den zu viel bezahlten Schuldzinsen für den Teilbetrag, um den der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Fondsanteile überstiegen hat. Den Steuerpflichtigen ist daher neben den ihnen zugewiesenen nach ihrer Beteiligungsquote berechneten laufenden Einkünften aus der Mitunternehmerschaft auch Sondereinnahmen in Form der Erstattung von in der Vergangenheit geleisteten Schuldzinsen und der Minderung der anteilig auf die Steuerpflichtigen entfallenden AfA für die vermieteten Gebäude zuzurechnen.
Hinweis
Das Finanzgericht teilte nicht die Auffassung der Steuerpflichtigen, es habe sich bei dem mit W abgeschlossenen Vergleich nicht um eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und des Fondsanteilserwerbs, sondern um ein nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nicht mehr steuerbares privates Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehandelt. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da - soweit ersichtlich - zu der streitigen Frage nach der steuerlichen Behandlung eines Darlehensverzichts, der im Zusammenhang mit geltend gemachten Ansprüchen auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen ausgesprochen wird, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az IX R 26/16 geführt.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2016, 9 K 2994/15