OFD Frankfurt, Verfügung vom 31.10.1994, S 2338 A - 15 - St 210

Bezug: HMdF-Erlass vom 14.09.1994 – S 2332 A – 94 – II B 21 –
  BMF-Schreiben vom 14.09.1994 – S 2332 A – 94 – II B 21 –, BStBl I 1994, 755

Für die lohnsteuerrechtliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Reisen der Mitarbeiter von Reisebüros und Reiseveranstaltern gilt folgendes:

  1. Die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt verschaffte Reise gehört nicht zum Arbeitslohn, wenn die Reise im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das normale Interesse des Arbeitgebers, das ihn zur Lohnzahlung veranlasst, deutlich hinausgehen. Dieses Interesse muss so stark sein, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Leistung vernachlässigt werden kann. Für die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Reise müssen nachweisbare betriebsfunktionale Gründe bestehen.
  2. Als Reisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers kommen in Betracht

    1. Reisen, denen ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liegt, z.B. Verhandlungen mit einem Geschäftspartner des Arbeitgebers oder Durchführung eines bestimmten Auftrags wie die Vorbereitung von Reiseveranstaltungen oder von Objektbeschreibungen in Katalogen des Arbeitgebers (Dienstreisen),
    2. Reisen zur beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers (Fachstudienreisen).
  3. Bei Reisen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a kann ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers nur dann angenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

    1. Die Reise wird auf Anordnung des Arbeitgebers durchgeführt.
    2. Die Reise ist für den Arbeitnehmer unentgeltlich.
    3. Die Reisetage sind grundsätzlich wie normale Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt (BFH-Urteil vom 12. April 1979 – BStBl 1979 II S. 513).
    4. Die Reisetage werden auf den Urlaub des Arbeitnehmers nicht angerechnet.
  4. Bei Reisen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b kann ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers (Abschnitt 74 LStR) nur dann angenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

    1. Der an der Reise teilnehmende Arbeitnehmer ist im Reisevertrieb oder mit der Reiseprogrammbeschreibung, – gestaltung oder -abwicklung beschäftigt.
    2. Der Arbeitgeber wertet die Teilnahme an der Reise als Arbeitszeit und rechnet jeden vollen Reisetag, der auf einen regelmäßigen Arbeitstag des teilnehmenden Arbeitnehmers entfällt, mit mindestens 6 Stunden auf die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit an.
    3. Der Reise liegt eine feste Programmgestaltung zugrunde, wobei das Programm auf die konkreten beruflichen Qualifikations- und Informationsbedürfnisse der in Buchstabe a genannten Arbeitnehmer zugeschnitten ist. Das Programm muss Fachveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von mindestens 6 Stunden arbeitstäglich enthalten. Berufliche Programmpunkte können sein:

      • Kennenlernen der Leistungsträger der gesamten Organisation vor Ort,
      • Vorstellung verschiedener Unterkünfte und Unterkunftsbesichtigungen,
      • länderkundliche Referate, Zielgebietsschulung,
      • ortskundige Führungen,
      • Vorträge von Verkehrsämtern und Ausflugsveranstaltern,
      • eigene Recherchen nach Aufgabenstellung (Fallstudien, Gruppenarbeit),
      • regelmäßige Programmbesprechungen.
    4. Der Arbeitnehmer nimmt grundsätzlich an allen vorgesehenen fachlichen Programmpunkten teil und erstellt ein Protokoll über den Reiseverlauf.
    5. Der Arbeitnehmer nimmt keine Begleitperson mit, es sei denn, dass die Mitnahme einer Begleitperson aus zwingenden betrieblichen Gründen erforderlich ist.
  5. Zum Nachweis seines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses hat der Arbeitgeber folgende Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen:

    1. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a Unterlagen, aus denen sich der Anlass und der Arbeitsauftrag ergeben.
    2. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b

      • die Einladung zur Fachstudienreise,
      • die Programmunterlagen,
      • Bestätigungen über die Teilnahme des Arbeitnehmers an den fachlichen Programmpunkten,
      • Protokoll des Arbeitnehmers über den Reiseverlauf,
      • Teilnehmerliste.
  6. Leistungen Dritter sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugutekommen, d.h. wenn die in Nummern 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist die Frage, ob die Leistung des Dritten Arbeitslohn darstellt und dem Lohnsteuerabzug unterliegt, nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 27. September 1993 (BStBl 1993 I S. 814) zu beurteilen.
  7. Schließt sich an eine Reise, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, ein privater Reiseaufenthalt an, so gehören die Leistungen für den Anschlußaufenthalt zum Arbeitslohn. Leistungen für die Hin- und Rückfahrt gehören nur in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Anschlußaufenthalt mehr als 10v.H. der gesamten Reisezeit in Anspruch nimmt. Das gleiche gilt, wenn der im ganz überwiegenden betrie...

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