FinMin Brandenburg, Erlaß v. 17.10.2008, 36-S 2337-2/00
Anpassung an R 3.12 Abs. 3 LStR 2008-01-04
Erlass vom 18. Dezember 1992 |
– III/6 – S 2337 – 4/92 |
Erlass vom 30. Dezember 1993 |
– 36 – S 2337 – 19/93 |
Erlass vom 17. Dezember 2001 |
– 36 – S 2337 – 2/00 |
Erlass vom 23. Mai 2003 |
– 36 – S 2337 – 2/00 |
Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Gemeindevertretungen und Kreistage) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind:
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,
nach § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen.
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG)
Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung oder einer Stadtverordnetenversammlung
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
In einer Gemeinde oder Stadt mit
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monatlich |
jährlich |
höchstens |
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50 000 Einwohnern |
175 EUR |
2.100 EUR |
50 001 |
bis |
150 000 Einwohnern |
177 EUR |
2.124 EUR |
150 001 |
bis |
450 000 Einwohnern |
223 EUR |
2.676 EUR |
mehr als |
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450 000 Einwohnern |
266 EUR |
3.192 EUR |
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktion, des Ortsvereins, Bürgerversammlungen u. ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.
Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich:
für Vorsitzende der Gemeindevertretung und der Stadtverordnetenversammlung auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1,
für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.
II. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
In einem Landkreis mit
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monatlich |
jährlich |
höchstens 250 000 Einwohnern |
177 EUR |
2.124 EUR |
mehr als 250 000 Einwohnern |
223 EUR |
2.676 EUR |
Abschnitt I Nrn. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
III. Stellvertreter des Vorsitzenden von Gemeindevertretungen und Kreistagen sowie des Fraktionsvorsitzenden in diesen Gremien
Für die Dauer der Vertretung kann der Vertreter den steuerfreien Betrag des Vertretenen ansetzen.
IV. Ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte
1. Die Regelungen nach Teil B Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten auch für ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher (Ortsbürgermeister) und für Mitglieder der Ortsbeiräte. Für ehrenamtliche Ortsvorsteher und für Mitglieder der Ortsbeiräte ist dabei jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend.
2. Nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg führt der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde den Vorsitz in der Gemeindevertretung. Die steuerfreien Beträge nach Teil B Abschnitt I Nr. 1 sind bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, die zugleich Vorsitzende der Gemeindevertretungen sind, auf das Dreifache zu erhöhen.
3. Für die ehrenamtlichen Ortsvorsteher, die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zugleich Vorsitzende des Ortsbeirates sind, verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Teil B Abschnitt I Nr. 1.
V. Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I und II nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinie 2008 ist insoweit nicht anzuwenden.
VI. Mitglieder der brandenburgischen Amts- und Kreisausschüsse
Die Regelungen der Abschnitte I und II des Teils B gelten nicht für Mitglieder von brandenburgisc...