Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 28.12.2001, 32-S2337-19/61-70489
A Allgemeines
Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt.
Für kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in entsprechenden Verordnungen des SMI festgelegt.
Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt.
Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich, daher wird im Folgenden die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für
- Kommunale Wahlbeamte und
- Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
unterschieden.
B Kommunale Wahlbeamte
Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Soweit die Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). Daher ist auch von ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine Lohnsteuerkarte (ggf. mit der Lohnsteuerklasse VI) oder ggf. eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen.
Steuerfrei sind:
- nach § 3 Nr. 13 EStG – ggf. teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes gezahlt werden
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte (Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher etc.)
Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch die Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomDAEVO) bestimmt.
Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.
II. Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher)
Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Aufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomAEVO) bestimmt.
Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 154 Euro monatlich, steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 154 Euro monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist nicht zulässig.
C Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden.
Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Steuerfrei sind:
- nach § 3 Nr. 13 EStG – ggf. teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes gezahlt werden
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
In einer Gemeinde oder Stadt mit: |
monatlich |
jährlich |
Höchstens |
20.000 |
Einwohnern |
90 Euro |
1.080 Euro |
20.001 bis |
50.000 |
Einwohnern |
144 Euro |
1.728 Euro |
50.001 bis |
150.000 |
Einwohnern |
177 Euro |
2.124 Euro |
150.001 bis |
450.000 |
Einwohnern |
223 Euro |
2.676 Euro |
mehr als |
450.000 |
Einwohnern |
266 Euro |
3.192 Euro |
Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen u. ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. ...