LfSt Bayern v. 8.4.2019, S 0270.1.1-4/18
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrESt
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt – mit Ausnahme der in § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Tatbestände – grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Für die Erteilung der Bescheinigung durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die Unifa-WORD-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung GrESt” im Ordner Zentral/GrESt zur Verfügung. Mit dieser wird bescheinigt, dass der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Sie kann entweder dem Steuerschuldner selbst oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden.
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.
2. Bescheinigungen aufgrund von Vorgaben in Steuergesetzen, steuerlichen Verordnungen oder steuerlichen Verwaltungsanweisungen
Liegen die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen vor (z.B. Bescheinigung für die Vergütung von Vorsteuer im Drittland – Muster USt 1 TN –, Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG – Muster USt 1 TS – oder Bescheinigung nach §§ 4, 5 der Zinsinformationsverordnung – ZIV –), sind diese stets zu erteilen. Gleiches gilt, wenn für DBA-Zwecke eine Ansässigkeitsbescheinigung unter Bezugnahme auf ein Doppelbesteuerungsabkommen beantragt wird. Auf die Verfügung S 1301.1 – 12/3 St32 vom 18.6.2009 (AIS: Steuerrecht > Ertragsteuern und Nebengesetze > Internationales Steuerrecht) wird hingewiesen.
3. Unternehmerbescheinigungen
Unternehmerbescheinigungen sind grundsätzlich nicht auszustellen. Diese Bescheinigungen werden von Unternehmern als Nachweis darüber angefordert, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen oder erteilten Gutschriften zulässig ist bzw. Unternehmer in den übrigen Mitgliedstaaten der EU unbedenklich umsatzsteuerfrei liefern können. Die Antragsteller sind auf die Möglichkeit der Bestätigungsabfrage von USt-IdNrn. im Internet (https://evatr.bff-online.de/eVatR oder http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vatRequest.html zu verweisen.
In folgenden Ausnahmefällen werden Unternehmern auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:
- Bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim BZSt zur beschleunigten Zuteilung einer USt-IdNr. (Wordvorlage „Unternehmerbescheinigung BZSt” im Ordner Allgemein/Umsatzsteuer)
- Zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN)
Die Bescheinigung gilt nur im Original, ohne Streichungen, mit Dienstsiegel und Unterschrift oder als beglaubigte Fotokopie.
4. Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Bescheinigung in Steuersachen (ehemals „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung”) dient nicht unmittelbar dem Sicherungsinteresse der Finanzbehörde, sondern vielmehr anderen Behörden und Auftraggebern, die bei ihrer Entscheidung/Genehmigung u.a. auch auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers abstellen, oder abzustellen haben.
Derartige steuerliche Bescheinigungen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge grundsätzlich nicht zu erteilen (vgl. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 11.2.1993). Mit Zustimmung des Bewerbers kann der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise eine formlose Bescheinigung des zuständigen Finanzamts einholen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Bewerbers bestehen, mit fälligen Steuern nicht im Rückstand zu sein (vgl. Tz. I.7 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen).
Solche Bescheinigungen sind nur dann auszustellen, wenn sie der öffentliche Auftraggeber selbst bei der Finanzbehörde anfordert und eine schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers mit vorlegt.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen bayerischer Bewerber sind Bescheinigungen entsprechend der Tz. I.7 der Bekanntmachung auch auszustellen, wenn die Bescheinigung von einer außerbayerischen Behörde beantragt wird. Die Bescheinigung bitte ich in diesem Fall ausschließlich dem Bewerber selbst zu übersenden. Soweit vom Bewerber beantragt, kann in diesen Fällen ein entsprechender Hinweis in die Bescheinigung aufgenommen werden, wenn z.B. bei einem Rückstand fälliger Steuern Vollstreckungsaufschub gewährt wurde, ein Rechtsstreit wegen einer Aussetzung der Vollziehung geführt wird oder eine Zahlungsvereinbarung mit der Vollstreckungsstelle getroffen wurde.
5. Gewerberechtliche Zugangsverfahren
Bei der Erteilung gewerberechtlicher Genehmigungen werden von den Gewerbebehörden weiterhin Unbedenklichkeitsbescheinigungen gefordert. Hierunter fallen z.B. Unbedenk...