LfSt Bayern v. 4.1.2012, S 0270.1.1 - 2/9 St 42
Anlage: |
Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 11.2.1993 |
Zur Frage, in welchen Fällen von den Finanzämtern steuerliche Bescheinigungen zu erteilen sind, nehme ich wie folgt Stellung:
1. Bescheinigungen aufgrund von Vorgaben in Steuergesetzen, steuerlichen Verordnungen oder steuerlichen Verwaltungsanweisungen
Liegen die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen vor (z.B. Bescheinigung für die Vergütung von Vorsteuer im Drittland – Muster USt 1 TN –, Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG – Muster USt 1 TS – oder Bescheinigung nach §§ 4, 5 der Zinsinformationsverordnung – ZIV –), sind diese stets zu erteilen. Gleiches gilt, wenn für DBA-Zwecke eine Ansässigkeitsbescheinigung unter Bezugnahme auf ein Doppelbesteuerungsabkommen beantragt wird. Auf die Verfügung vom 18.6.2009, S 1301.1 – 12/3 St 32 (AIS: Internationales Steuerrecht) wird hingewiesen.
2. Unternehmerbescheinigungen
Unternehmerbescheinigungen sind grundsätzlich nicht auszustellen. Diese Bescheinigungen werden von Unternehmern als Nachweis darüber angefordert, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen oder erteilten Gutschriften zulässig ist bzw. Unternehmer in den übrigen Mitgliedstaaten der EU unbedenklich umsatzsteuerfrei liefern können. Die Antragsteller sind auf die Möglichkeit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. im Internet (http://evatr.bff-online.de/eVatR/) zu verweisen.
In folgenden Ausnahmefällen werden Unternehmern auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:
- Bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim BZSt zur beschleunigten Zuteilung einer USt-IdNr. (Wordvorlage „Unternehmerbescheinigung BZSt” im Ordner Allgemein/Umsatzsteuer)
- Zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN)
3. Vergabe öffentlicher Aufträge
Steuerliche Bescheinigungen (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind grundsätzlich nicht zu erteilen (vgl. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 11.2.1993, siehe Anlage). Mit Zustimmung des Bewerbers kann der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise eine formlose Bescheinigung des zuständigen Finanzamts einholen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Bewerbers bestehen, mit fälligen Steuern nicht im Rückstand zu sein (vgl. Tz. I.7 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen).
Solche Bescheinigungen sind nur dann auszustellen, wenn sie der öffentliche Auftraggeber selbst bei der Finanzbehörde anfordert und eine schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers mit vorlegt.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen bayerischer Bewerber sind Bescheinigungen entsprechend der Tz. I.7 der Bekanntmachung auch auszustellen, wenn die Bescheinigung von einer außerbayerischen Behörde beantragt wird. Die Bescheinigung bitte ich in diesem Fall ausschließlich dem Bewerber selbst zu übersenden. Soweit vom Bewerber beantragt, kann in diesen Fällen ein entsprechender Hinweis in die Bescheinigung aufgenommen werden, wenn z.B. bei einem Rückstand fälliger Steuern Vollstreckungsaufschub gewährt wurde, ein Rechtsstreit wegen einer Aussetzung der Vollziehung geführt wird oder eine Zahlungsvereinbarung mit der Vollstreckungsstelle getroffen wurde.
4. Gewerberechtliche Zugangsverfahren
Bei der Erteilung gewerberechtlicher Genehmigungen werden von den Gewerbebehörden weiterhin
Unbedenklichkeitsbescheinigungen gefordert. Hierunter fallen z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (§ 2 Abs. 2 GBZugV vom 21.6.2000, BGBl 2000 I S. 918) und
- nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (§ 2 Abs. 2 PBZugV vom 15.6.2000, BGBl 2000 I S. 851).
In den oben genannten Fällen sowie in weiteren Fällen gewerberechtlicher Genehmigungen (z.B. § 34c GewO für Makler, § 34a GewO für Bewachungsbetriebe, § 4 Abs. 1 GastG für Gaststättenbetreiber) liegen aber keine ausdrücklichen gesetzlichen Befreiungen vom Steuergeheimnis vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Derartige Bescheinigungen können aber regelmäßig erteilt werden, wenn sie der Steuerpflichtige selbst beantragt oder er der Auskunft durch das FA zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
5. Bescheinigungen zur Vorlage bei Behörden
Werden steuerliche Bescheinigungen von Behörden für andere als in den in Tz. 3 – 4 genannten Fällen angefordert, entscheidet das FA im Wege des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine derartige Bescheinigung erteilt werden kann.
Eine Bescheinigung ist immer dann zu erteilen, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts durch gesetzliche Regelung ausdrücklich gefordert wird. Damit eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die Bescheinigung zu erteilen ist, ist in dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung exakt mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Eine Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden ist jedoch auch ...