OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.3.2015, S 0270 A - 7 - St 23
Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch;
- Bescheinigungen in Steuersachen in anderen Fällen;
- Ansässigkeitsbescheinigungen;
- Bescheinigungen nach der Zinsinformationsverordnung.
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gemäß § 22 GrEStG
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrEStG erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG geregelten Ausnahmen verweise ich auf den Erlass des FinMin Hessen vom 11.7.2007, S 4540 A – 025 – II 53 (vgl. Rdvfg. vom 23.7.2007, S 4540 A – 7 – St 119).
Die UB ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrEStG örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Für die Erteilung der UB durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die Vorlage aus dem GREST-Programm bzw. die PC-Vorlage „GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung (58 0320 0)” zur Verfügung. Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden (vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrESt 16. Aufl., § 22 RdNr. 41, 42).
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.
2. Bescheinigung in Steuersachen
Die Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) dient nicht unmittelbar dem Sicherungsinteresse der Finanzbehörde, sondern vielmehr anderen Behörden und Auftraggebern, die bei ihrer Entscheidung/Genehmigung u.a. auch auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers abstellen, oder abzustellen haben.
Eine Bescheinigung in Steuersachen kann dem Steuerpflichtigen auf (formlosen) Antrag hin erteilt werden. Die Bescheinigung gilt nur im Original, ohne Streichungen, mit Dienstsiegel und Unterschrift oder als beglaubigte Fotokopie.
2.1. Entscheidung im Einzelfall; Ermessensentscheidung
Werden steuerliche Bescheinigungen von Behörden oder Privatpersonen bzw. Körperschaften des Privatrechts angefordert, entscheidet das Finanzamt im Wege des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine derartige Bescheinigung erteilt werden kann.
Eine Bescheinigung soll immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit durch gesetzliche Regelung ausdrücklich gefordert wird (z.B. § 34a der Gewerbeordnung (GewO) für Bewachungsbetriebe, § 34c GewO für Makler, § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes für Gaststättenbetreiber). Damit eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die Bescheinigung zu erteilen ist, hat der Steuerpflichtige in dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe sollte eine Bescheinigung erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für denjenigen ist, über dessen steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt werden soll.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn vor einer Betriebsübernahme der Übernehmer eine Bescheinigung über Rückstände von Betriebssteuern zur Abschätzung des mit der Übernahme verbundenen Haftungsrisikos (§§ 75 AO, 25 HGB) anfordert oder ein privater Auftraggeber im Rahmen seiner Entscheidung über die Auftragsvergabe auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellt. Die Bescheinigung ist in diesen Fällen ausschließlich der Person zuzuleiten, über deren steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt wird.
Ggf. hat die antragstellende Person ihr erhebliches Interesse in geeigneter Form nachzuweisen.
2.2. Inhalt der Bescheinigung
Zur Erstellung der Bescheinigung steht die WIF-Vorlage „Bescheinigung in Steuersachen (13 0520 0)” zur Verfügung.
Folgende Angaben sind nach Erörterung auf Bundesebene, zur inhaltlichen Harmonisierung der unterschiedlichen Ländervordrucke, in die Bescheinigung aufgenommen worden: