Übt der Steuerpflichtige mehrere begünstigte Nebentätigkeiten aus, z. B. für verschiedene gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen, oder verrichtet er für dieselbe Einrichtung unterschiedliche Tätigkeiten, so kann er den Freibetrag dennoch je Kalenderjahr nur einmal in Anspruch nehmen.[1]

Auch wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 3.000 EUR begrenzt.[2]

Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Freibetrag nicht, wenn nur ein Ehegatte eine begünstigte Nebentätigkeit ausübt. Der Freibetrag kann jedoch von jedem Ehegatten beansprucht werden, wenn er nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG tätig ist und entsprechende Einnahmen erzielt.

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