Steuerhinterziehung kann von jedermann begangen werden, also auch durch den Geschäftsführer, obwohl er selbst nicht der Steuerpflichtige ist.

Eine täterschaftliche Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer setzt voraus, dass dieser als Täter mit Täterwillen und Tatherrschaft gegenüber dem Finanzamt handelte. Für Beihilfe genügen hingegen "Rat & Tat" in jeder Form. Hierfür reicht im Einzelfall bereits die sog. psychische Beihilfe, also das Bestärken des Täters. Die Grenzen sind fließend. Anstiftung erfordert, dass der Täter den Tatentschluss einer anderen Person – des Täters – hervorruft.

 
Praxis-Beispiel

Steuerhinterziehung

  • Der Geschäftsführer unterschreibt die Erklärung zur Körperschaftsteuer, obwohl er die Unrichtigkeit der Angaben kennt.
  • Das Finanzamt stellt bei dem Geschäftsführer eine Rückfrage, die der Geschäftsführer bewusst falsch beantwortet.
  • Der Geschäftsführer stellt einen Stundungsantrag, obwohl er weiß, dass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch die Stundung von Steuern führt zu einer Steuerhinterziehung.

In der Rechtsprechung der Strafgerichte wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die lediglich interne Tätigkeit einer Person keine täterschaftliche vorsätzliche Steuerhinterziehung ist, weil die Person dann nicht "nach aussen" gegenüber dem Finanzamt auftritt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsführer A bestärkt den anderen Geschäftsführer B, der nach der internen Aufgabenverteilung für die Abgabe der Steuererklärung zuständig ist, darin, eine unzutreffende Erklärung abzugeben. Wenn die Ansicht vertreten wird, dass eine bloß interne Handlung nicht zur Täterschaft führt, würde den Geschäftsführer A "nur" der Vorwurf der psychischen Beihilfe oder Anstiftung treffen. Der Vorwurf der Beihilfe würde leichter wiegen und wäre dann zu erheben, wenn Geschäftsführer B bereits zur Tat entschlossen, also eine Anstiftung nicht mehr denkbar war.

[1] Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil v. 23.10.2008, 1 Ss 140/08, BB 2009 S. 1171; der BFH vertritt die Gegenansicht.

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