FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 27.8.2015, S 1915 - 61 - 33 12
Aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit ist nicht auszuschließen, dass auch in Niedersachsen in Einzelfällen beträchtliche Schäden in der Landwirtschaft entstanden sind.
Die damit verbundenen Ernteeinbußen werden bei den betroffenen Landwirten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2015 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.
1.2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2015 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2015 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 31.12.2015 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2015 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
1.4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Einkommen und Körperschaftsteuer
2.1. Behandlung von Versicherungsleistungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen
Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die langanhaltende Trockenheit Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.
Versicherungsleistungen für Ernteausfälle von einjährigen Kulturen oder Dauerkulturen infolge der Trockenheit können bei buchführenden Land- und Forstwirten aus Billigkeitsgründen bilanzmäßig so behandelt werden, dass die steuerlichen Auswirkungen erst in dem Wirtschaftsjahr eintreten, in dem die vernichtete oder geschädigte Ernte angefallen wäre. In der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem der Schaden eingetreten ist, kann in diesen Fällen in Höhe des Entschädigungsanspruchs oder in Höhe der bereits geleisteten Entschädigung eine steuerfreie Rücklage gebildet werden.
Die Rücklage ist in dem auf das Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr erfolgswirksam aufzulösen. Diese Regelung kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsfall im gleichen Wirtschaftsjahr eingetreten ist, in dem auch die Ernte angefallen wäre.
Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist sinngemäß zu verfahren.
2.2. Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
2.3. Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe
Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.
3. Grundsteuer
Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Er ist zur Aufnahme in die ESt-Kartei der Oberfinanzdirektionen bestimmt.
Ich bitte, die Finanzämter hiervon umgehend zu unterrichten.
Normenkette
AO 1977 § 222
AO § 258
EStG § 13a
GrStG § 33