Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Gehaltsrückzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als negativer Arbeitslohn angesetzt werden. Eine GmbH-Geschäftsführerin hatte nun doppeltes Glück: Das FG Düsseldorf ließ die steuermindernde Berücksichtigung ihrer Gehaltsrückzahlung zu, obwohl die zugrunde liegende Gehaltszahlung im Vorjahr nicht besteuert wurde.
Sachverhalt
Eine angestellte GmbH-Geschäftsführerin wurde im März 1998 berufsunfähig. Obwohl sie seitdem keinen Anspruch mehr auf ein Gehalt hatte, führte die GmbH die Zahlungen bis Dezember 1998 fort. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes vertrat die Auffassung, dass die fortgezahlten Beträge Darlehenscharakter hätten. Er forderte die Geschäftsführerin daher zur Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung auf, die nur den Arbeitslohn der ersten beiden Monate ausweist. Das Finanzamt erließ schließlich einen Bescheid, in dem es nur den Arbeitslohn der ersten zwei Monate berücksichtigte. Nach dessen Bestandkraft erkannte die Lohnsteueraußenprüfung - rechtlich korrekt -, dass auch der fortgezahlte Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. Eine Änderung des Bescheides (aufgrund einer neuen Tatsache nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) konnte die Geschäftsführerin jedoch per Klage abwehren. Im Ergebnis blieb es daher bei der steuerlichen Berücksichtigung von nur zwei Gehaltszahlungen in 1998. Noch bevor diese Nichtbesteuerung feststand, gab die Geschäftsführerin die Einkommensteuererklärung 1999 ab und machte darin eine Gehaltsrückzahlung von 118.000 Euro als negativen Arbeitslohn geltend. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz und verwies auf die Grundsätze von Treu und Glauben.
Entscheidung
Der zurückgezahlte Arbeitslohn ist im Jahr 1999 steuermindernd zu berücksichtigen, obwohl das Gehalt bei seinem Zufluss nicht besteuert wurde. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen dieser Behandlung nicht entgegen. Entscheidend ist für das FG, dass die Geschäftsführerin kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihr Begehren (= die steuermindernde Berücksichtigung der Gehaltsrückzahlung in 1999) als widersprüchlich und treuwidrig erscheinen lässt. Im Besteuerungsverfahren 1998 habe sie nicht auf die materiell fehlerhaften Steuerrechtsfolgen hingewirkt. Die Ursache für die falsche steuerliche Behandlung sahen die Richter vielmehr im fehlenden rechtlichen Problembewusstsein des Finanzamts.
Hinweis
Das günstige Urteil sicherte der Geschäftsführerin einen Verlustvortrag von 47.796 Euro. Dabei kam der Frau zugute, dass Sie gegenüber dem Finanzamt "fair" gehandelt hat und kein treuwidriges Verhalten an den Tag legte.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 17 K 1654/09 F