Rz. 87

Zu den übrigen, d. h. nicht ertragsabhängigen Steuern, zählen sämtliche Verkehr- und Verbrauchsteuern sowie die Steuern vom Vermögen (Grundsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer) bzw. die diesen Steuern entsprechenden ausländischen Steuern. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gehört, sofern der Unternehmer bzw. der Mitunternehmer der von der Erbschaft bzw. Schenkung Begünstigte ist, nicht zu den im unternehmerischen Rechnungswesen abzubildenden Steuern (Rz. 31).

 

Rz. 88

Für die Darstellung der nicht vom Gesamtgewinn des Unternehmens abhängigen Steuern ist im ersten Schritt zu prüfen, ob diese sonstigen Steuern aktivierungspflichtig sind oder als Aufwand verrechnet werden.

3.4.1 Aktivierungspflichtige Steuern

 

Rz. 89

Aktivierungspflichtig sind Steuern, wenn sie entweder als Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind oder Steuern eine aktivierungspflichtige Forderung darstellen.

 

Rz. 90

Zu den als Anschaffungskosten aktivierungspflichtigen übrigen Steuern zählen z. B. Steuern und öffentliche Abgaben, die dem Anschaffungsvorgang direkt zuzurechnen sind, insbesondere Eingangszölle, die Grunderwerbsteuer auf den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Vorsteuer, falls der Erwerber eines Vermögenswerts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Umkehrschluss aus § 9b Abs. 1 EStG). Eine nachträgliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG verändert nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten. Kommt es zu einer nachträglichen Vorsteuerberichtigung und scheidet nach § 9b Abs. 2 EStG eine Korrektur der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus, so ist der Betrag der Vorsteuerkorrektur erfolgswirksam zu behandeln[1] (Rz. 94 ff.).

 

Rz. 91

Soweit die nicht gewinnabhängigen Steuern dem Herstellungsprozess zuzuordnen sind, bilden sie einen Bestandteil der Herstellungskosten.

Die Verbrauchsteuern (Biersteuer, Alkoholsteuer, Branntweinabgaben, Kaffeesteuer, Energiesteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) gehören i. d. R. als Sonderkosten der Fertigung zu den Herstellkosten, da erst mit der Verbrauchsteuer ein verkaufsfähiges Produkt entsteht und außerdem die Steuer bereits zum Zeitpunkt der Herstellung und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Auslieferung anfällt.[2] Bei diesen Verbrauchsteuern handelt es sich um Aufwendungen, die der Herstellung der Verkehrsfähigkeit des Vermögensgegenstands dienen.[3]

Nach § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a. F. durften die als Aufwand berücksichtigten Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände entfallen, als aktive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.[4] Dieses handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht war dem steuerlichen Aktivierungsgebot des § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG geschuldet. Das BilMoG führte zu einer ersatzlosen Aufhebung des § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a. F. Ab Erstanwendung des BilMoG bzw. Auslaufen der Übergangsregelung (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB) für die einzelnen Vermögensgegenstände fallen Handels- und Steuerbilanz hinsichtlich des Ausweises der zu aktivierenden Zölle und Verbrauchsteuern zwingend auseinander, da steuerlich diese Zölle und Verbrauchsteuern weiterhin in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzubeziehen sind.[5]

Da jedoch die auf die zum Abschlussstichtag auszuweisenden Vorratsgegenstände entfallenden Zölle und Verbrauchsteuern handelsrechtlich in die Vorräte einzubeziehen sind, entstehen aus dem steuerlich abweichenden Ausweis unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten keine latenten Steuern.

 

Rz. 92

Ebenfalls keine aufwandswirksame Abbildung von (Umsatz-)Steuern erfolgt in dem Fall, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der inländischen Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG), die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, 2 UStG (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für an das Unternehmen ausgeführte Umsätze (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 UStG) gleichgestellt.

Obwohl das Unternehmen rechtlich Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, wird die Umsatzsteuer bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen als "durchlaufender Posten" abgebildet[6], da wirtschaftlich der Abnehmer und nicht das die Lieferung oder Leistung erbringende Unternehmen mit der Umsatzsteuer belastet wird. Nach § 277 Abs. 1 HGB ist die Umsatzsteuer kein Bestandteil der Umsatzerlöse.

Die abzugsfähige Vorsteuer wird unter den sonstigen Forderungen aktiviert und die abzuführende Umsatzsteuer als sonstige Verbindlichkeit passiviert. Abzuführende Umsatzsteuer und abzugsfähige Vorsteuer sind beim Abschluss der Rechnungsperiode miteinander zu verrechnen und je nach Vorzeichen entweder als sonstige Verbindlichkeit (Umsatzsteuerzahllast) oder als sonstige Forderung (Umsatzsteuererstattungsanspruch) auszuweisen.

 

Rz. 93

Liegt ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis vor, so ist der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer. Umsätze zwischen Organ...

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