Sachverhalt
Bei dem Verfahren (die Bundesregierung hatte sich daran nicht beteiligt) ging es um die Frage, ob die dänische Kfz-Zulassungsabgabe zur Bemessungsgrundlage der Lieferung des Fahrzeugs gehört oder einen durchlaufenden Posten darstellt, wenn der liefernde Unternehmer (bei Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Abnehmers) die Abgabe verauslagt hat und dem Fahrzeugabnehmer zusammen mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs in Rechnung stellt. Im Streitfall hatte der Fahrzeughändler auf die Zulassungsabgabe Umsatzsteuer berechnet.
Nach Artikel 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer vom Abnehmer erhält oder erhalten soll. In Artikel 11 Teil A Absätze 2 und 3 der Richtlinie sind verschiedene Positionen aufgeführt, die in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und andere, die nicht einzubeziehen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 27.3.1990, C-126/88 (Boots Company). Nach Artikel 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sind in die Besteuerungsgrundlage die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst einzubeziehen.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass die Zulassungsabgabe nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben iSv. Artikel 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie fällt und damit im Ausgangsfall nicht zur Bemessungsgrundlage gehörte. Die Abgabe bildete bei dem Händler lediglich einen steuerneutralen durchlaufenden Posten iSv. Artikel 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie.
Voraussetzung dafür, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben iSv. Artikel 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie zur Bemessungsgrundlage gehören, obwohl sie nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands darstellen, ist nach der EuGH-Entscheidung, dass die Abgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung stehen, für die sie entrichtet werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 23.11.1988, 230/87 (Naturally Yours Cosmetics), vom 2.6.1994, C-33/93 (Empire Stores) und vom 3.7.2001, C-380/99 (Bertelsmann)). Im Streitfall war jedoch der Entstehungstatbestand der Zulassungsabgabe nicht die Lieferung des Fahrzeugs, sondern dessen erste Zulassung im dänischen Staatsgebiet.
Hinweis
Konsequenzen für das deutsche Umsatzsteuerrecht sind m.E. aus der Entscheidung nicht zu ziehen. Durchlaufende Posten gehören nach Abschnitt 152 Abs. 1 UStR nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 letzter Satz UStG). Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (Abschnitt 152 Abs. 3 UStR unter Hinweis auf BFH, Urteil v. 4.6.1970, BStBl 1976 II S. 648 und Abschn. 149 Abs. 6 UStR). Dies entspricht dem Ergebnis im Streitfall. Hier wurde die Abgabe gerade nicht von dem liefernden Unternehmer geschuldet, sondern vom Abnehmer des Fahrzeugs.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 01.06.2006, C-98/05