Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein derartiger sachlicher Grund liegt bspw. vor, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, der Einspruch aber trotzdem Erfolg hat.[1]

Außerdem sind Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deshalb auf Grund eines Rechtsbehelfs geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhen, aus sachlichen Gründen zu erlassen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Säumniszuschläge

Unternehmer Hans Groß schuldet dem Finanzamt 2 Monate 11.467 EUR.

Folge:

Hans Groß muss Säumniszuschläge in folgender Höhe bezahlen:

Der Betrag wird auf den durch 50 teilbaren Betrag abgerundet = 11.450 EUR × 1 % × 2 Monate = 229 EUR.

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