Leitsatz
1. Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).
2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage i.S.v. § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gem. § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden KSt-Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995
Sachverhalt
Der Kläger war Ende des Jahrs 1987 mit einer Kommanditeinlage zu 55 % an einer KG beteiligt. Komplementärin der KG war eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war.
Der Kläger hatte es den Gesellschaften, an denen er beteiligt war, durch "Gestattungsverträge" erlaubt, die Bezeichnung "X" firmen- und warenzeichenrechtlich zu nutzen. Zum 01.01.1988 wurde die KG durch übertragende Umwandlung in eine AG umgewandelt. Die Beteiligung an der GmbH übernahm der Kläger in sein Privatvermögen.
Die AG setzte das eingebrachte Vermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit dem Buchwert der KG per 31.12.1987 an. Die KG begehrte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1987 u.a. eine Teilwertzuschreibung in der Ergänzungsbilanz des Klägers unter Ansetzung eines entsprechenden Umwandlungsgewinns; Ziel dieses Begehrens war es, eine Umwandlung der KG in die AG zu Teilwerten erfolgen zu lassen. Das wurde bestandskräftig abgelehnt.
Im Streitjahr 1996 veräußerte der Kläger die ihm gehörenden Aktien der AG, an der er in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung nicht (mehr) wesentlich i.S.d. § 17 EStG 1990 beteiligt war. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang gegenüber der AG kostenfrei auf sämtliche Rechte am Namen und am Logo "X" und verpflichtete sich, sich deren Gebrauchs zu enthalten.
Das FA ermittelte aus der Veräußerung einen Gewinn, der auf die anlässlich der Gründung vom Kläger erworbenen Aktien entfiel. Die deswegen erhobene Klage hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 16.08.2007, 15 K 6196/04 E (Haufe-Index 2197542) abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Es bedürfe der weiteren Sachaufklärung dazu, ob das Namensrecht für das Unternehmen "funktional wesentlich" gewesen sei. Der Umstand, dass die übernehmende AG seinerzeit eine Sacheinbringung i.S.v. § 20 UmwStG 1995 angenommen hatte und dass ihr gegenüber auf dieser Basis bestandskräftige Steuerfestsetzungen erfolgt waren, erzwinge es nicht, den Tatbestand der §§ 20, 21 UmwStG 1995 automatisch als erfüllt anzusehen. Dafür bedürfe es der tatbestandlich eigenständigen Prüfung auf der Ebene des Einbringenden.
Hinweis
Es war einmal mehr über die immer wieder streitige Frage nach einer "liquiditätsschonenden" Buchwertfortführung im Zusammenhang mit einer Sacheinbringung zu entscheiden:
1. Eine Sacheinlage i.S.d. § 20 UmwStG, bei der ein Mitunternehmeranteil steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und bei der der Einbringende im Gegenzug neue Anteile an der Gesellschaft erhält, setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils voraus.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise im Urteilsfall das dem Einbringenden zustehende Recht an einem Namen oder einer Bezeichnung, deren Verwendung der Mitunternehmerschaft gestattet ist. Darauf, dass das Recht seinerseits bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist. Es gilt die sog. funktionale Betrachtungsweise.
Wird ein derartiges funktional wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut nicht mit eingebracht, gehen folglich nicht alle wesentlichen Wirtschaftsgüter über und scheidet eine Buchwertverknüpfung aus.
2. Nimmt die übernehmende Gesellschaft (wenn auch fälschlich) ein Bewertungswahlrecht gem. § 20 UmwStG 1995 an und setzt sie infolgedessen das eingebrachte Vermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert an, dann gründet darauf die Fiktion des Veräußerungsgewinns in § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.
Allerdings: Der Buchwertansatz durch die übernehmende Kapitalgesellschaft bewirkt nicht umgekehrt, dass § 21 UmwStG 1995 im Hinblick auf die Besteuerung des Einbringenden unabhängig davon anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 vorgelegen hat.
Daran ändert auch § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG 1995 ...