Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
2. Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstanziiert und damit unbeachtlich, wenn das FA die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grundsätzlich zulässige Beiladung unterbleiben.
Normenkette
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 2 EStG, § 174 Abs. 5 Satz 2, § 174 Abs. 4 Satz 2 AO
Sachverhalt
K, Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzender der X AG (AG), übernahm die Gesamtkosten für eine jubiläumsbedingte Feier und eine Incentive-Reise der AG, an der Mitarbeiter der AG, Kunden und Geschäftsfreunde teilnahmen. K versteuerte nach § 37b EStG die den inländischen Teilnehmern erbrachten Sachleistungen durch LSt-Anmeldung. Nach einer Außenprüfung erließ das FA einen LSt-Nachforderungsbescheid, weil es die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG erhöhte, insbesondere um Kosten der Speisen, Getränke, Tischschmuck, Dekoration, Unterhaltung, Bustransfer, Sicherheitsdienste, medizinische Versorgung und Versicherungen. K machte dagegen geltend, § 37b EStG greife nur, wenn empfängerseitig geldwerte Vorteile vorlägen; eine Besteuerung ausländischer Teilnehmer scheide aus, den reisebegleitenden Konzernmitarbeitern sei nichts zugewendet worden. Weil § 37b EStG nur betrieblich, nicht privat veranlasste Zuwendungen erfasse, wandte sich K dann im Klageverfahren gegen die angemeldeten Pauschalsteuerbeträge insgesamt, also unter Einbeziehung der LSt-Anmeldung, und widerrief den Antrag auf Steuerpauschalierung. Das FA beantragte, das FG möge alle Teilnehmer der Reise und der Feier nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 60 FGO beiladen. Das Niedersächsische FG (Urteil vom 31.5.2012, 11 K 507/10, Haufe-Index 3304414, EFG 2012, 2015) entsprach der Klage gegen den Nachforderungsbescheid, wies aber die Klage, soweit auf die LSt-Anmeldung erweitert, ab und den Beiladungsantrag des FA zurück.
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen das Urteil des FG.
Hinweis
Nach den ersten Urteilen zu § 37b EStG (BFH, Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11, BFH/NV 2014, 399, BFH/PR 2014, 127; VI R 52/11, BFH/NV 2014, 397, BFH/PR 2014, 128; VI R 78/12, BFH/NV 2014, 401, BFH/PR 2014, 129) folgt ein weiteres, diesmal zu den "betrieblich veranlassten Zuwendungen".
1."Betrieblich veranlasst" ist kein gesetzgeberisches Redaktionsversehen, sondern verweist auf den betrieblichen Bezug, wie die anderen Merkmale in § 37b: "Wirtschaftsjahr", "Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1", "verbundener Unternehmen", "Betriebsstätte". Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/2712, S. 55) sprachen von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie Geschäftspartner, schlossen ausdrücklich Zuwendungen "aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung""z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen" aus, und der Bundesrechnungshof hatte angemahnt, von Unternehmen gewährte Sachzuwendungen zu regeln. Deshalb sind betrieblich veranlasst nur die von Unternehmen gewährten, also die vom Betrieb des Steuerpflichtigen stammenden Zuwendungen.
2.§ 37b EStG hat aber noch weitere Voraussetzungen einer Pauschalierung. Die Sachleistung muss zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht sein. Beachten Sie: Vor einer Vertragsbeziehung – also bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses – erbrachte Zuwendungen sind danach schon mangels einer zu diesem Zeitpunkt nicht "vereinbarten Leistung oder Gegenleistung" von § 37b EStG nicht erfasst. Der BFH setzt voraus, dass die Zuwendungen ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch hinzutreten. Das heißt, die gegenseitigen Hauptleistungen sind geschuldet, die Sachzuwendung dadurch veranlasst, aber eben nicht geschuldet.
3. Bei weitgehend voraussetzungsloser Pauschalierung jeder Zuwendung hätte § 37b EStG mit Tatbeständen des ErbStG konkurriert. Wenn dagegen § 37b EStG nur solche Zuwendungen erfasst, die beim Zuwendungsempfänger zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen, ist dessen Anwendung auf den einkommensteuerrechtlichen Belastungsgrund begrenzt und Konkurrenzen mit dem ErbStG werden so vermieden.
4. Der BFH zog schließlich noch der besonderen Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO Grenzen (2. Leitsatz). Danach hatte das FA beim FG offenbar die "Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger" beantragt. Dann muss das FA dem FG diese Dritten schon hinreichend konkret benennen, damit das FG auch tätig werden kann. Denn diese besondere Beiladung, die zu beantragen allein im freien Ermessen der Behörde liegt, erfordert gesteigerte prozessuale Mitwirkungspflichten seitens der beantragenden Behörde. Ihre unzureichende Mitwirkung begründet keine gesteigerte richterliche Sachaufklärungspflicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.12.2013 – VI R 47/12