Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden den inländischen Staatsangehörigen in vollem Umfang gleichgestellt, wenn sie ihr wesentliches Einkommen in Deutschland erzielen (Grenzpendler). Ziel der Regelung ist es, die vom EuGH verlangte Freizügigkeit der Arbeitnehmer[1] nicht durch eine nachteilige Besteuerung im Inland beschäftigter, aber im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer einzuschränken. Die Vorgaben des EuGH erfordern eine gesetzliche Gleichbehandlung von Grenzpendlern und Inländern hinsichtlich der Ehegattenbesteuerung und anderer familienbezogener Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises orientiert sich ausschließlich an den Einkommensverhältnissen. Darauf, dass der Arbeitnehmer arbeitstäglich zwischen ausländischem Wohnort und inländischem Arbeitsort pendelt, kommt es entgegen dem Wortlaut "Grenzpendler" nicht an.

Das Gesetz stellt für die unbeschränkte Steuerpflicht auf folgende Grenzen ab[2]:

  • Begünstigt sind Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder
  • wenn diese Grenze nicht erreicht ist, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als den Grundfreibetrag (2023: 10.908 EUR) im Kalenderjahr betragen.

Der Betrag von 10.908 EUR ist in bestimmten Ländern entsprechend der für Unterhaltszahlungen geltenden Ländergruppeneinteilung[3] auf 2.727 EUR, 5.454 EUR bzw. 8.181 EUR zu kürzen.[4]

Bei der Berechnung der Einkommensgrenze von 90 % bleiben Einkünfte, die nach den Bestimmungen eines DBA im Inland der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen, außer Ansatz.[5]

Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag knüpft ausschließlich an die genannten Einkommensgrenzen an[6], nicht dagegen an eine bestimmte Staatsangehörigkeit. Die unbeschränkte Steuerpflicht von Grenzpendlern ist deshalb nicht auf Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates beschränkt. Für diesen Personenkreis gelten aber entsprechend den EuGH-Vorgaben weitergehende Vergünstigungen.[7]

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