Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Leitsatz
Wird ein mittels Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt und nicht nur anteilig steuerpflichtig. Anteile an offenen Aktienfonds gehören nicht zu den privilegierten Wirtschaftsgütern im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, weil das zulässige Vermögen des Aktienfonds neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf. Daher sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Sachverhalt
Der Kläger hat bei einer Versicherung zwei Darlehen aufgenommen. Diese Darlehen wurden mit bestehenden Lebensversicherungsverträgen abgesichert. Mit dem Auszahlungsbetrag erwarb der Kläger Anteile an diversen offenen Aktienfonds. Mit dem Erwerb eines Anteils an einem Aktienfonds werden Anteile am Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft erworben. Das zulässige Vermögen eines Aktienfonds umfasst neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Eine Ausnahme gilt für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Dies gilt nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.
Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn, das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist (begünstigtes Wirtschaftsgut), und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen.
Im vorliegenden Fall dienten die Ansprüche aus den Lebensversicherungen ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten von Aktienfonds, also einem Wirtschaftsgut, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt war. Aktienfonds sind jedoch wie Forderungen von den begünstigten Wirtschaftsgütern ausgeschlossen, da zum Vermögen eines Aktienfonds ohne weiteres auch Kapitalforderungen gehören können, die nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nicht begünstigt sind.
Auch eine nur anteilige Steuerpflicht der Zinsen kommt nicht in Betracht. Für ein Darlehen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist zu berücksichtigen, dass es unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines nach dieser Vorschrift begünstigten Wirtschaftsguts dienen muss. Dient das Darlehen anteilig auch einem steuerschädlichen Zweck, entfällt die Begünstigung insgesamt.
Hinweis
Der Urteilsfall zeigt, dass eine vermeintlich unschädliche Finanzierung von Aktien seine Tücken haben kann. Auch wenn offene Aktienfonds überwiegend aus begünstigten Wirtschaftsgütern bestehen, reicht ein kleiner Teil an schädlichen Wirtschaftsgütern aus, um den Sonderausgabenabzug zu versagen und die Zinsen steuerpflichtig zu machen. Es gilt daher sorgsam zu prüfen, für was die Finanzierung verwendet wird.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.11.2005, 10 K 1364/02