Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Outplacementberatung des Arbeitnehmers, unterliegen die Beträge als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, sofern eine Abkürzung des Vertragsweges vorliegt.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Prokurist, hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach sollte der Arbeitgeber mit einem Beratungsunternehmen einen Vertrag über eine Outplacementberatung abschließen und das Beratungshonorar übernehmen. Nach der Teilnahme an der Outplacementberatung nahm der Kläger eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Die Übernahme der Kosten für die Outplacementberatung wurde lohnsteuerlich nicht erfasst.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber erfuhr das Finanzamt von der Outplacementberatung und unterwarf das vom Arbeitgeber gezahlte Beratungshonorar dem Lohnsteuerabzug. Im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid begehrte de Kläger den Abzug der Beratungskosten als Werbungskosten. Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Der erkennende Senat bejahte die Abzugsfähigkeit der Beratungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der geforderte Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren beruflichen Tätigkeit des Klägers sei gegeben. Auch sei Tatbestand der wirtschaftlichen Belastung erfüllt. Im Streitfall habe der Arbeitgeber den Beratungsvertrag abgeschlossen und die Aufwendungen getragen. Diese Aufwendungen seien jedoch dem Kläger zuzurechnen. Es liege ein abgekürzter Vertragsweg vor, denn der Arbeitgeber wendete mit der Übernahme der Beratungskosten seinem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu, der diesem jedoch im Zeitpunkt der Zahlung des Honorars wieder genommen werde. Der Ausgabenabzug sei jedoch der Höhe nach begrenzt auf die Steuerpflicht des geldwerten Vorteils (§ 3c Abs. 1 EStG)
Hinweis
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Es lässt die allgemeine Schlussfolgerung zu, dass sich die Übernahme von Aufwendungen des Arbeitgebers steuerneutral auswirkt, wenn es sich der Art nach um Erwerbsaufwendungen handelt und ein abgekürzter Vertragsweg vorliegt.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2007, 4 K 280/06