Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens mit Fahrer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wenn kein Fahrtenbuch vorliegt, erfolgt die Bewertung pauschal nach der 0,03% Zuschlagsregelung. Für die Gestellung des Fahrers wird die Hälfte dieses Zuschlags angesetzt.
Sachverhalt
Der Kläger war Landrat und erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Fahrer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt behandelte sowohl die Überlassung des Fahrzeugs als auch die Gestellung des Fahrers als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, erfolgte die Bewertung nach der 1%-Regelung. Die Fahrzeugüberlassung wurde nach der 0,03%-Zuschlagsregelung bewertet und die Fahrergestellung mit der Hälfte dieses Zuschlags. Der Einspruch des Klägers gegen die Steuerpflicht der Fahrzeugüberlassung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Gestellung des Fahrers ist auch dann steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrzeit beruflich tätig ist. Das Interesse des Arbeitgebers an der Fahrergestellung ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da die Vorteile für den Arbeitnehmer überwiegen. Bei der Fahrergestellung kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit bereits während der Fahrzeit erledigen, so dass sich seine Arbeitszeit im Büro reduziert.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung ist gesetzlich nicht geregelt, so dass eine sachgerechte Schätzung erfolgt. Die Schätzung mit 50% des geldwerten Vorteils der Fahrzeugüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist eine angemessene Bewertung.
Hinweis
Der BFH hat mit seinem Urteil v. 22.9.2010, VI R 54/09, Zweifel an der Steuerpflicht der Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geäußert. In der Begründung führt er aus, dass die Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für Zwecke der Berufsausübung erfolgt und daher eine Arbeitsbedingung darstellt, die nicht privaten Zwecken des Arbeitnehmers dient. Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten sich auf die Rechtsprechung des BFH berufen und gegen die Steuerpflicht der Fahrergestellung Rechtsbehelf einlegen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2011, 4 K 1690/05