Sachverhalt
Peter d‘ Ambrumenil, Dispute Resolution Services Ltd
Bei dem Verfahren ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie. Fraglich war die Umsatzsteuerpflicht bzw. Steuerbefreiung der Anfertigung ärztlicher Gutachten bzw. von Dienstleistungen, die sowohl juristischen als auch medizinischen Sachverstand erfordern.
Entscheidung
Der EuGH hatte über eine Reihe einzelner Tätigkeiten zu entscheiden. Insbesondere mit Bezug auf sein Urteil v. 14.9.2000, C-384/98 (D.) hat der EuGH entschieden, dass nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden können, von der Umsatzsteuer befreit sind, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie erstreckt sich nicht auf alle Tätigkeiten, die im Allgemeinen zu den Aufgaben von Ärzten gehören und auf die in der Richtlinie 93/16/EWG vom 5.4.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG 1993 Nr. L 165/1) Bezug genommen wird. Ärztliche Maßnahmen, die einem anderen Zweck als der Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, fallen nicht unter den Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Das heißt, die Leistungen müssen dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen. Nach dem Urteil sind folgende ärztliche Leistungen steuerfrei, soweit sie diesen Zielen dienen:
- ärztliche Untersuchungen von Personen im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungsunternehmen,
- die Entnahme von Blut oder anderen Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungen,
- das Bescheinigen einer gesundheitlichen Eignung, wie z.B. die Reisefähigkeit.
Werden mit den Leistungen andere Ziele verfolgt, sind diese Leistungen steuerpflichtig.
Folgende Leistungen sind generell steuerpflichtig:
- das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen für Zwecke eines Kriegsrentenanspruchs,
- ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten für Haftungsfragen und die Bemessung des Schadens von Personen, die eine Körperverletzungsklage in Erwägung ziehen,
- Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen,
- ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten über ärztliche Kunstfehler für Personen, die eine Klage erwägen,
- die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen.
Hinweis
Mit dem Urteil sind die bisherigen Abgrenzungskriterien zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Arztleistungen nach den BMF-Schreiben v. 13.2.2001, IV D 1 - S 7120 - 4/01 -, BStBl I 2001, 157 sowie vom 8.11.2001, IV D 1 - S 7120 - 201/01 -, BStBl I 2001, 826, bestätigt worden.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-307/01