Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die zusammen in einer Eigentumswohnung bzw. einem Haus wohnen, die einem von ihnen gehört, kann der Eigentümer seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte an den anderen vermieten.
Sachverhalt
Die Klägerin ist mit S. seit ca. 30 Jahren freundschaftlich verbunden. Im Jahr 1986 erwarb sie ein Wohnhaus in P., das sie zusammen mit S. bezog. In ihren Einkommensteuererklärungen erklärte sie negative Vermietungseinkünfte aus der Vermietung des hälftigen Anteils der Wohnung und ab 1.10.1995 aus der Vermietung der gesamten Wohnung an S.
Das Finanzamt erkannte die Verluste aus den Mietverhältnissen mit S. nicht an und vertrat die Auffassung, dass es sich insoweit um Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 handelt. Die Klägerin hingegen meint, dass ihre Freundschaft mit S. der steuerlichen Anerkennung der Mietverhältnisse nicht entgegen steht.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass es sich bei den Gebrauchsüberlassungen der Räumlichkeiten der Klägerin an S. auf der Grundlage der Würdigung der Gesamtumstände und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht um steuerlich anzuerkennende Mietverhältnisse handelt. Denn sie halten dem Fremdvergleich, dem sie zu unterziehen sind, weil zwischen der Klägerin und S. - trotz des von beiden behaupteten Endes ihrer Lebensgemeinschaft - zumindest ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis herrschte, bereits ihrer tatsächlichen Durchführung nach nicht stand. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus sogar das Näheverhältnis zwischen der Klägerin und S. noch von einer Art war, die als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren wäre, und/oder, ob die Mietverträge lediglich aus steuerlichen Gründen fingiert wurden.
Das fortbestehende Näheverhalten zwischen der Klägerin und S. wird schon durch die vorliegenden Lichtbilder, die Zeugenaussagen sowie die widersprüchlichen Aussagen der Klägerin und des S. belegt. Zudem sind die insbesondere im Klageverfahren zutage getretenen Umstände der (angeblichen) Mietverträge der Klägerin mit S. zwischen Fremden in keiner Weise denkbar, zumal die vorgetragenen Beweggründe für diese nicht plausibel erscheinen.
Hinweis
Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen (Az. des BFH: VIII R 23/11). In dem Revisionsverfahren wird (auch) zu klären sein, ob die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Angehörigenverträgen nach den Maßstäben des sog. Fremdvergleichs auf Lebenspartnerschaften bzw. "freundschaftliche Näheverhältnisse" übertragbar ist.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2010, 5 K 5173/08