Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze.
Für die Steuerermäßigung bei einem Zirkus und Schausteller ist maßgebend, dass die Leistung ambulant und nicht ortsfest ausgeführt wird. Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen wie z. B. Freizeitparks. Der Ausschluss ortsgebundener Schaustellungsunternehmen von dem Begünstigungstatbestand nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG trifft nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben, und ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die Steuerermäßigung bezüglich der zoologischen Gärten gilt im Wesentlichen für die Unternehmer, die keine öffentliche Einrichtung verkörpern. Im Prinzip unterliegt also der öffentliche (z. B. städtische) Zoobetrieb der Steuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug), während der in privater Rechtsform geführte die Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch nehmen kann. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden. Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d. h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht. Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z. B. engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden. Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.
Nebenleistungen
Begünstigt sind auch mit Zirkusveranstaltungen üblicherweise verbundene Nebenleistungen, wie z. B. der Verkauf von Programmen und die Aufbewahrung der Garderobe. Nicht unter derartige Nebenleistungen fällt allerdings der Verkauf von Ton- und Bildträgern mit Aufzeichnungen von Vorführungen.
Der Verleih von Arbeitskräften, z. B. die Gestellung von Clowns, Dompteuren, Artisten für Film- oder Fernsehaufnahmen, ist nicht steuerermäßigt.
Tierparks sind (im Gegensatz zu Aquarien und Terrarien) keine zoologischen Gärten. Für sie gilt die Steuerermäßigung nicht; ihre Umsätze können nur nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Das gilt auch für die botanischen Gärten.
Die Verschaffung der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen eines Freizeitparks stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt.