Für welche Gegenstände im Einzelnen die Steuerermäßigung in Betracht kommt und für welche nicht, ergibt sich über die Angaben in der Anlage 2 hinaus aus dem BMF-Schreiben vom 5.8.2004 bzw. den dazu ergangenen Änderungsschreiben. Die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 kann in folgende Warengruppen unterteilt werden:
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse: Die Gruppe der begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse überschneidet sich hinsichtlich verschiedener Waren (z. B. Fleisch, Eier, Milch) mit der Warengruppe der Lebensmittel. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen die in den Nrn. 1, 5–9, 13, 19, 45 und 48 der Anlage 2 zum UStG genannten Produkte. Dabei handelt es sich insbesondere um lebende Tiere (mit Ausnahme von Pferden seit dem 1.7.2012; von der Steuerermäßigung erfasst sind auch Lieferungen ausgebildeter Blindenführhunde), Pflanzen- und Pflanzenteile, Schnittblumen, Samen, Düngemittel und Holz.
landwirtschaftliche Futtermittel: Die Gruppe der Futtermittel umfasst die Nrn. 23 (Stroh, Spreu und pflanzliches Futter) und 37 (tierisches Futter) der Anlage 2 zum UStG.
Lebensmittel: Begünstigt sind die Umsätze mit den in den Nrn. 2–4, 10–12, 14–18, 21, 22, 24, 26, 28–33, 36, 39–43, 46 und 47 der Anlage 2 zum UStG aufgeführten Nahrungs- und Genussmitteln. An Getränken sind nur Leitungswasser, Milch und bestimmte Milchmischgetränke (Nrn. 4, 34 und 35 der Anlage 2 zum UStG) begünstigt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Ware nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Genusstaugliche Waren verlieren ihre Eignung für den menschlichen Verzehr nicht automatisch, wenn sie in einem den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts nicht entsprechenden Betrieb verarbeitet wurden.
Handelt es sich bei gelieferten Gegenständen um Lebensmittel, ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG entgegensteht, dass der Abnehmer diese zur Erzielung einer Werbewirkung erwirbt.
Hauswasseranschluss
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als "Lieferung von Wasser" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausdrücklich ausgenommen sind einige Lebensmittel des gehobenen Bedarfs: Langusten, Hummer, Austern und Schnecken sowie Zubereitungen von Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und Schnecken. Die Steuerermäßigung gilt gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben nicht für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Umsätze in der Gastronomie). Diese Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Andere Getränke wie z. B. Frucht- und Gemüsesäfte, in handelsüblichen Portionen abgegebenes Wasser (auch Tafelwasser), Limonaden, Kaffee- und Teegetränke sowie alkoholische Getränke unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Auch Genussmittel wie Tabakwaren sind nicht steuerbegünstigt.
Abgabe von Speisen/Getränken zum sofortigen Verzehr
Grundsätzlich sind auch Lebensmittel in zubereiteter Form steuerbegünstigt. Dies galt bis zum 1.7.2020 aber nicht für die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen.
Ermäßigter Steuersatz für Restaurations-Dienstleistungen vom 1.7.2020 – 31.12.2023!
Seit dem 1.7.2020 unterliegen sämtliche Abgaben von Speisen dem ermäßigten Steuersatz. Die ursprünglich aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Senkung des Steuersatzes auf die Abgabe von Speisen mit Dienstleistungen bis zum 30.6.2021 wurde bereits mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 31.12.2023.
Lieferungen von Trink- und Sondennahrung unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Druckerzeugnisse: Begünstigt werden Umsätze mit Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes. Explizit ausgenommen sind jugendgefährdende Schriften sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen. Den EU-rechtlichen Möglichkeiten folgend sind ab 1.1.2015 auch digitale oder analoge Produkte in Form von Hörbüchern (nicht aber Hörzeitungen, Hörzeitschriften und Hörspiele) begünstigt. Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung ist dabei jedoch nicht davon abhängig, dass der Inhalt des Hörbuches als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Vielmehr ist der zugrundeliegende Buchbegriff funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die geringfügige Verwendung von Geräuschen oder Musik ist unschädlich, wenn dadurch der Gesamtcharakter als Hörbuch nicht verloren ge...