Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
4.1 Sachverhalt
Der Unternehmer B aus Berchtesgaden betreibt einen Skilift in der Nähe seines Heimatorts. In der Wintersaison 2023/2024 hat er monatlich Einnahmen i. H. v. 280.000 EUR.
4.2 Fragestellung
B möchte von Ihnen wissen, wie er die Umsätze jeweils zu besteuern hat. Aufgrund eines misslungenen Testlaufs des elektronischen Abrechnungssystems wurden an einigen Tagen die Tageskarten (Gesamtbetrag 49 EUR) mit dem Hinweis "enthält 19 % Umsatzsteuer" versehen.
4.3 Lösung
B ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ausführt. Der Ort der Leistung richtet sich nach § 3b Abs. 1 UStG, da er eine Beförderungsleistung ausführt. Da die Beförderungsstrecke ausschließlich im Inland ist, ist die sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG kommt bei diesen Leistungen nicht in Betracht (Beförderungsleistungen).
Die Leistung könnte unter die Sonderregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG fallen ("Beförderung von Personen") und somit mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sein.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG gilt auch für den Verkehr mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art, sodass auch die Skilifte als Bergbahnen/Seilbahnen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Voraussetzung ist die Beförderung innerhalb von 50 km – dies dürfte aber in der Praxis kaum überschritten werden!
Damit muss B für seine Leistungen nur den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG i. H. v. 7 % aus den monatlich erhaltenen 280.000 EUR herausrechnen. Damit ergibt sich monatlich für B eine Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG i. H. v. 261.682,24 EUR und eine Umsatzsteuer i. H. v. 18.317,76 EUR.
Falsche Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen
Gerade in diesen Fällen wird der leistende Unternehmer häufig mit Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag der Rechnung nicht über 250 EUR) abrechnen, in denen anstelle der Umsatzsteuer nur der Steuersatz angegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass die falsche Angabe des Steuersatzes (also z. B. 19 % anstelle von 7 %) einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG darstellt, sodass in diesem Fall der Unternehmer insgesamt 19 % USt schulden könnte. Dies ist insbesondere in der Praxis deshalb ein Problem, weil eine Rechnungsberichtigung wegen der Anonymität der Vertragspartner nicht möglich sein wird.
Die von B in dem Testlauf ausgegebenen Tageskarten erfüllen die Voraussetzungen für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV. Mit der Angabe "enthält 19 % Umsatzsteuer", wird ein unrichtiger Steuerbetrag in der Kleinbetragsrechnung ausgewiesen, sodass B grundsätzlich aus diesen Einnahmen 19 % USt herausrechnen müsste. Nachdem der EuGH aber entschieden hatte, dass bei Rechnungen gegenüber einem Nichtunternehmer ein überhöht ausgewiesener Steuerbetrag nicht nach Art. 203 MwStSystRL geschuldet wird, da mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, hat die Finanzverwaltung dies zumindest für den unrichtigen Steuerausweis gegenüber Nichtunternehmern so übernommen. Auch ohne eine – in diesem Fall kaum vornehmbare – Berichtigung des ausgewiesenen Steuerbetrags wird die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nicht von B geschuldet, er muss nur die 7 % aus den erhaltenen Einnahmen anmelden und abführen.
Leistung an Nichtunternehmer
Voraussetzung ist, dass die Leistung an einen Nichtunternehmer oder einen Unternehmer für dessen privaten Bereich ("Endverbraucher") ausgeführt wird. In der Praxis wird dieser Nachweis gerade bei Kleinbetragsrechnungen aufgrund der Anonymität des Leistungsempfängers schwierig sein, eine Schätzung der betroffenen Umsätze kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erfolgen. Allerdings kann die Art der ausgeführten Leistungen für eine Beurteilung herangezogen werden, ob der Leistungsempfänger als "Endverbraucher" gehandelt hat. Bei dem Verkauf von Tagestickets für Skilifte wird wohl davon auszugehen sein, dass eine Leistungserbringung an "Endverbraucher" erfolgt.