Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13b.2 Abs. 5 UStAE.
Führt ein Unternehmer eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an einen anderen Unternehmer aus, der selbst als bauleistender Unternehmer anzusehen ist, geht die Steuerschuldnerschaft für die ausgeführte Leistung auf den Leistungsempfänger über. Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist neben der Eigenschaft des Leistungsempfängers als bauleistender Unternehmer, dass es sich bei der ausgeführten Leistung überhaupt um eine Bauleistung handelt.
Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 13b.2 UStAE eine "Positivliste" und eine "Negativliste" von Leistungen zusammengestellt, die als Bauleistungen bzw. nicht als Bauleistungen i. S. d. Regelung anzusehen sind. Durch das BMF-Schreiben wird die "Positivliste" um die Werklieferung von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, ergänzt.
Darunter fallen insbesondere dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen.
Werden solche Anlagen installiert, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über, wenn er selbst ein bauleistender Unternehmer ist.
Wird die Leistung an einen Leistungsempfänger ausgeführt, der nicht als bauleistender Unternehmer anzusehen ist, schuldet weiterhin der leistende Unternehmer die entstehende Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger ist nur dann als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er selbst am Markt Bauleistungen ausführt.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass unter den weiteren Voraussetzungen die Installation von Photovoltaikanlagen als Bauleistung anzusehen ist. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass es sich bei Photovoltaikanlagen – unabhängig davon, ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes handelt – umsatzsteuerrechtlich um ein eigenständiges "Zurechnungsobjekt" handelt, das losgelöst von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Gebäudes zu beurteilen ist.
Geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, darf der leistende Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Keine Aussage enthält das BMF-Schreiben zu der Frage, wann der Leistungsempfänger als "bauleistender Unternehmer" anzusehen ist. Während die Finanzverwaltung in Abschn. 13b.3 UStAE bisher davon ausging, dass dies dann vorliegt, wenn der Leistungsempfänger im Vorjahr mehr als 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen ausgeführt hat, hat der BFH dies grundsätzlich abgelehnt. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kann nach den Vorgaben des EuGH nur dann erfolgen, wenn die Anwendung für die Beteiligten rechtssicher erkennbar ist. Der BFH vertritt dazu die Auffassung, dass eine rechtssichere Anwendung nicht von den weltweit ausgeführten Umsätzen des Leistungsempfängers abhängig sein kann, sondern nur dann vorliegt, wenn die vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung selbst wieder (unmittelbar) in eine Bauleistung eingeht. Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage kann dies nach den Vorgaben des BFH nur dann denkbar sein, wenn in die Errichtung der Anlage ein Subunternehmer eingeschaltet ist, der die Anlage für den Hauptunternehmer errichtet.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 9.12.2013, IV D 3 – S 7279/13/10001, BStBl 2013 I S. 1620