OFD Karlsruhe, Verfügung v. 3.8.2009, S 7279/1
Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 182a UStR und BMF-Schreiben vom 2.12.2004, BStBl 2004 I S. 1129), gilt Folgendes:
1. Reparatur- und Wartungsleistungen
Nach Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
2. Begriff der Bauleistung
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | x | ||
Abtransport von Erdaushub als selbstständige Hauptleistung | x | vgl. aber Erdaushub | |
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | x | Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. | |
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) | x | vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 11 Satz 2 UStR | |
Bauaustrocknung | x | ||
Baukran, Zurverfügungstellen mit Bedienungspersonal | x | es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird | |
Bausatzhaus | x | wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt | |
Bauschuttzerkleinerung | x | ||
Beleuchtungsinstallation | x | ausgenommen Beleuchtungssysteme (z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen) | |
Berliner Verbau | x | ||
Betonmischer | x | wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton | |
Betonpumpe | x | vgl. aber Betonmischer | |
Brandmeldeanlage einbauen | x | ||
EDV-Anlagen | x | wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind | |
Einrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche, Regale) | x | wenn mit Gebäude fest verbunden und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 2 UStR) | |
Elektrogeräte anschließen | x | ||
Erdaushub | x | auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken | |
Erdkabel verlegen oder austauschen | x | siehe auch Überlandleitungen | |
Erdwärmebohrung | x | ||
Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich | x | vgl. Gerüstbau in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 9 UStR | |
Fahrbahnbelag | x | incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken | |
Fahrbahnmarkierung | |||
– endgültig (Weißmarkierung) | x | ||
– vorübergehend | x | ||
Fertiggaragen | x | wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt | |
Festzelterrichtung | x | vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 6 UStR | |
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude | x | kein Einrichtungsgegenstand i.S. des Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 2 UStR | |
Fliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolien | x | ||
Fotovoltaik- und Solaranlagen | x | vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 11 Satz 2 UStR | |
Gartenanlagen | x | wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o.Ä. Teil der Leistung sind | |
Gartenzaun | x | ||
Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.S. des Abschn. 71 Abs. 1 UStR | x | maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt | |
Grabstein | x | außer bei Mausoleen | |
Grundwasserabsenkung | x | ||
Hausanschlüsse | x | vgl. Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 8 UStR | |
Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen | x | ||
Landschaftsgestaltung | x | Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden | |
Leitplanken | x | ||
Maschinen | x | Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 182a Abs. 6 UStR) | |
Pflege einer Dachbegrünung | x | ||
Planierraupe, Zurverfügungsstellung mit Bedienungspersonal | x | vgl. Baukran | |
Regalförderzeug | x | vgl. Anlagenbau | |
Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport | x | es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt | |
Rohrreinigung | x | es sei denn, dass Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 EUR überschritten ist vgl. Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR | |
Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort | x | ||
Saunaeinbau | x | ||
Silo | x | wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird | |
Spielplätze und Spielanlagen | x | wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o.Ä. fest verbunden | |
Tankanlageneinbau | x | ||
Telefonanlagen | vgl. EDV-Anlagen | ||
Überlandleitungen verlegen oder austauschen | x | siehe auch Erdkabel | |
Verkehrsschilder und Ampelanlagen | bei... |
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