Einstellung eines Strafverfahrens
Die für den Beschuldigten günstigste Form der Beendigung eines Steuerstrafverfahrens ist die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts).
Über § 46 Abs. 1 OWiG kann auch ein Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Diesem Verfahrensabschluss liegt folgende Unterscheidung zu Grunde: Für die Einleitung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens ist der sog. einfache Verdacht (Anfangsverdacht) erforderlich und ausreichend. Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. Die Frage, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte "zureichend" sind, bedeutet eine Abgrenzung zur bloßen Vermutung, zu Mutmaßungen oder Argwohn; der zuständige Beamte verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum.
Erst am Ende der Ermittlungen steht dagegen die Frage, ob ein sog. hinreichender Tatverdacht vorliegt. Hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn bei vorläufiger Tatbewertung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten in einer künftigen Hauptverhandlung die Tat nachzuweisen und seine Verurteilung zu erwarten ist. Haben die Ermittlungen den hinreichenden Tatverdacht nicht erbracht, so ist das Ermittlungsverfahren einzustellen. Dies kann der Fall sein, weil entweder der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung oder einer Steuerordnungswidrigkeit oder die subjektive Tatseite nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wurde. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kann z. B. der Nachweis nicht gelungen sein, dass Steuern in bestimmter Höhe verkürzt wurden.
Durchsuchung
Bei der Durchsuchung wurden keinerlei Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten gefunden.
Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Dies bedeutet, dass sich vernünftige Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten/Betroffenen auswirken.
Angeklagter darf schweigen
Ein Angeklagter darf nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises verzichten, ohne deshalb in Kauf nehmen zu müssen, dass dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht.
Der Vorteil einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO liegt zunächst darin, dass es zu keiner strafrechtlichen Ahndung kommt.