Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Im Unterschied zu § 398 AO setzt § 153 StPO tatbestandlich nicht voraus, dass eine geringe Steuerverkürzung eingetreten ist oder geringwertige Steuervorteile erlangt wurden. In der Praxis gelangt die Vorschrift insbesondere dann zur Anwendung, wenn besondere Umstände in der Person des Täters und/oder der Tat vorliegen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Absehen von der Verfolgung wegen geringer Schuld

  1. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der 82-jährige, inzwischen bettlägerig erkrankte Y Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften nicht erklärt hat. Die verkürzte Steuer i. H. von 10.000 EUR wurde sofort bezahlt.
  2. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wurde festgestellt, dass der Ehemann in den 90er Jahren Geld schwarz nach Luxemburg überwiesen hatte. Gegen beide Eheleute ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, obwohl sich die Ehefrau erkennbar um Geldanlagen und Besteuerungsfragen in keiner Weise gekümmert hatte und mehr oder weniger die gemeinsame Jahreseinkommensteuererklärung blind unterschrieben hatte. In einem solchen Fall bietet es sich an, das Steuerstrafverfahren gegen die Ehefrau nach § 153 StPO wegen minimaler Schuld einzustellen und das Strafverfahren gegen den Ehemann mit den üblichen Tarifen zu betreiben (z. B. Strafbefehl mit Geldstrafe, Auflagenbetrag nach § 153a StPO).

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