8.1 Bedeutung in der Praxis
Die kontinuierlich abnehmende Bedeutung der Bußgeldtatbestände bei Ermittlungsverfahren wegen der Verkürzung von Besitz- und Verkehrssteuern wird an den Zahlen der jährlichen Steuerstrafsachenstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder deutlich.
Bußgeldfestsetzungen und Urteile wegen leichtfertiger Steuerverkürzung einschließlich Steuergefährdung und Gefährdung von Abzugsteuern:
1983 |
8.158 |
1998 |
3.122 |
1984 |
7.602 |
1999 |
3.176 |
1985 |
6.373 |
2000 |
3.056 |
1986 |
5.299 |
2001 |
2.894 |
|
|
2002 |
2685 |
Ab VZ 2003 wurden jahrzehntelang wegen der schlechten rückläufigen Statistik bei Straf- und Bußgeldfestsetzungen keine Publikationen mehr veröffentlicht.
Der Anteil der Bußgeldbescheide wegen leichtfertiger Steuerverkürzung betrug:
1998 |
1.092 |
2000 |
878 |
1999 |
1.038 |
2001 |
861 |
|
|
2002 |
nicht verfügbar |
Der Rückgang der Bußgeldfestsetzungen hat u. a. folgende Ursachen:
- Die BuStra-Stellen favorisieren Verfahrenseinstellungen gem. § 153a StPO gegenüber dem Erlass von Bußgeldbescheiden. Dies ist u. a. darin begründet, dass der BuStra-Sachbearbeiter die mit dem Bußgeldverfahren u. U. verbundenen Mehrarbeiten der Zahlungsüberwachung und ggf. Vollstreckung vermeiden möchte. § 153a 1 Satz 3 StPO lässt demgegenüber Ratenzahlungen über maximal 6 Monate zu, die Vollstreckung eines bei Nichtzahlung ergehenden Strafbefehls obliegt der Staatsanwaltschaft.
- Für leichtfertige Steuerverkürzungen, die durch die Bp aufgedeckt werden, wird relevant, dass die bereitwillige Vorlage aller Unterlagen an den Prüfer, aus denen dieser dann die leichtfertige Steuerverkürzung erkennt, bereits die Selbstanzeige impliziert.
Zwischenzeitlich wurde die Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung und auf der Grundlage der Meldung aller Bundesländer durch das BMF offensichtlich wieder aufgenommen.
Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter im Berichtszeitraum 2018 bundesweit insgedamt 4.774 Bußgeldverfahren abgeschlossen.
Mit den rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden wurden Bußgelder i. H. v. 63,0 Mio. EUR festgesetzt. Der größte Teil – 49,7 Mio. EUR – entfiel auf Verstöße gegen das OWiG. Den Bußgeldverfaren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung für die Bußgelder von insgesamt 2,7 Mio. EUR festgesetzt wurden, lagen verkürzte Steuerbeträge i. H. v. insgesamt 13,5 Mio. EUR zugrunde. Die Verfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens führten zu Bußgeldfestsetzungen von 1,1 Mio. EUR und basierten auf nicht oder nicht vollständig entrichteter Umsatzsteuer i. H. v. 71,9 Mio. EUE. Wegen anderer Steuerordnungswidrigkeiten wurden Bußgelder i. H. v. 9,5 Mio. EUR festgesetzt.
Leichtfertige Steuerverkürzung
Gleichwohl ist der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Verteidigung von Bedeutung, namentlich bei durchschnittlichen Hinterziehungsvorwürfen, wie sie z. B. aus Bp’en heraus häufig erhoben werden. Hier muss es Ihr Ziel sein, vom Vorwurf des Vorsatzes weg zu dem der Leichtfertigkeit oder sogar leichten Fahrlässigkeit zu kommen – was z. B. mit dem Hinweis auf die Delegation von Aufgaben auf beauftragte Hilfskräfte möglich ist. Lag kein Vorsatz, sondern allenfalls Leichtfertigkeit vor, so greift die weite Selbstanzeigemöglichkeit des § 378 Abs. 3 AO noch nach Prüfer-Erscheinen!
8.2 Tatbestandsvoraussetzungen
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Der Unterschied in den tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen § 370(Steuerhinterziehung) und § 378 besteht somit darin, dass § 370 Vorsatz, § 378 Leichtfertigkeit voraussetzt; § 370 ist ein Straftatbestand, § 378 ist ein Bußgeldtatbestand. Eine Verfahrensbeendigung gem. § 378 AO führt nicht zu den steuerlichen Folgen der §§ 235, 71 AO; die Festsetzungsfrist beträgt 5 Jahre.
Im Vergleich zur leichten Fahrlässigkeit – die nur bußgeldrechtlich relevant ist – ist Leichtfertigkeit eine schwere Schuldform, die nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit; sie entspricht in etwa grober Fahrlässigkeit; leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit handelt.
Für die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls an, insbesondere die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Dabei besteht die Gefahr, dass der Fachmann des Steuerrechts zu strenge, der Laie zu milde Maßstäbe anlegt.
Anhalts...