Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit insbesondere bei zwei Fallkonstellationen nicht abziehbar:
- Die Tat fällt aus dem Rahmen der üblichen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen heraus (z. B. Verwahrungsbruch, falsche uneidliche Aussage und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durch eine Kriminalbeamtin).
- Die berufliche Veranlassung wurde von nicht beruflichen Gründen überlagert; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich und in dem Bewusstsein gehandelt hat, den Arbeitgeber zu schädigen.
Voraussetzung jedoch ist, dass die private Veranlassung der Anwaltskosten durch eine Verurteilung festgestellt wurde. Daran fehlt es nicht nur bei Verfahrenseinstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts, sondern die Unschuldsvermutung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei Abschlüssen gem. § 153a StPO (z. B. gegen Zahlung einer Geldauflage; vgl. Beendigungsmöglichkeiten von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren).
Strafverteidigerkosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruht. Deshalb sind Strafverteidigerkosten eines Piloten wegen Einkommensteuerhinterziehung keine Werbungskosten, auch wenn der Tatvorwurf eine Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz auslöste.
Strafverteidigerkosten sind nicht betrieblich veranlasst, wenn die zur Last gelegte Tat nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit, sondern nur bei Gelegenheit begangen worden ist.
Strafverteidigerkosten eines Beamten wegen einer persönlichen Straftat führen nicht deswegen zu Werbungskosten, weil der Betreffende als Beamter zusätzlich mit disziplinarrechtlichen Folgen, insbesondere Gehaltskürzungen, rechnen muss. Bei Verteidigerkosten eines Beamten muss einmal zwischen den Kosten für die Verteidigung im Disziplinarverfahren, die abzugsfähig sind, und den Strafverteidigerkosten, für die die o. g. Grundsätze gelten, unterschieden werden.
Aufwendungen, die Eltern für die Strafverteidigung ihres Kindes entstanden, können insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, als sich die Kosten innerhalb der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren-Rahmensätze halten. Dies gilt aber nicht für eine besonders sozialwidrige Tat eines bereits 28-jährigen.
Veranlassungszusammenhang
Lässt sich ein Stpfl. eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber vertraglich zusagen und wird er deshalb nach § 331 StGB wegen Vorteilsannahme verurteilt, stellen die zur Strafverteidigung aufgewendeten Kosten mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Beruf keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Gibt der Stpfl. die vertraglich zugesicherte Anstellung noch vor dem Anfall von Strafverteidigungskosten endgültig auf und wird dadurch der ursprünglich begründete Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beseitigt, scheiden auch sog. vorab entstandene vergebliche Werbungskosten aus, denn dann steht die dem Privatbereich zuzuordnende Abwehr oder Abmilderung einer Bestrafung im Vordergrund. Soweit das Strafverfahren mit einer Verurteilung endet, sind die Strafverteidigungskosten auch nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar; es fehlt insoweit am Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit.
Strafverteidigungskosten können bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre Werbungskosten sein. Ein solcher Erwerbsbezug ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat – im Streitfall: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen – ausschließlich und unmittelbar nur aus der Erwerbstätigkeit heraus erklärbar ist. Ein Erwerbsbezug fehlt, wenn die Erwerbstätigkeit nur die Gelegenheit zur Straftat schafft.
Kosten der Strafverteidigung sind nur dann – ausnahmsweise – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle ist auch im Zusammenhang mit einer Dienstreise nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen, sondern findet seine Ursache in einer (privaten) rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.
Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie sind nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwac...