OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.3.2010, S 2221 A - 37 - St 218

Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z.B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen. Hierzu gilt Folgendes:

 

l. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.9.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. in der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z.B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.

 

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige

Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.7.1989, BStBl 1989 II S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6

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