Je nach bewiesener Sachlage bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Strafverfahren beendet werden kann. Die Ermittlungsbehörde, also die Straf- und Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft in größeren Fällen – hat im Einzelfall ggf. mehrere Alternativen, wie sie vorgehen kann. Der Verteidiger wird je nach Einzelfall Einigungsbereitschaft oder Ablehnung signalisieren oder eine andere Beendigungsmöglichkeit beantragen bzw. vorschlagen. Er wird die verschiedenen Optionen im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie mit der Ermittlungsbehörde bzw. dem Strafrichter besprechen und bestmöglich ausschöpfen. Im Folgenden sollen Hinweise für die weiteren Wege des Strafverfahrens und dessen Beendigung gegeben werden.
4.1 Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO
Das Ermittlungsverfahren ist durch die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle) gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt bzw. die Tat nicht nachweisbar ist. Die Behörde hat hierbei kein Ermessen. Handelt es sich allein um ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Verkürzung gem. § 378 Abs. 1 AO, so erfolgt die Einstellung dieses Verfahrens gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Ist das Bußgeldverfahren bereits bei Gericht anhängig, so ist zur Einstellung grundsätzlich auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 47 Abs. 2 S. 1 OWiG).
Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Straf- und Bußgeldsachenstelle ab (§ 43 Abs. 1 OWiG).
4.2 Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO)
Ist der Tatnachweis durch die Ermittlungsbehörde nicht hinreichend sicher möglich, so wird sie sich gesprächsbereit zeigen und über die Möglichkeit, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO einzustellen, reden wollen. Diese Einstellung gem. § 153a StPO ist nur mit Zustimmung des Strafrichters und des Beschuldigten möglich. Bei verschiedenen Beschuldigten wirkt die Einstellung gegenüber einem Beschuldigten nicht automatisch gegenüber den anderen.
4.3 Anklage oder Strafbefehl
Sieht die Ermittlungsbehörde hingegen einen hinreichenden Verdacht einer Steuerhinterziehung, wird sie öffentliche Klage in Form der Anklage oder – in weniger bedeutenden Fällen – in Gestalt eines Strafbefehls erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist ein intensiverer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht, welcher für die Einleitung eines Strafverfahrens genügt. Es muss hierzu eine Verdachtsverdichtung vorliegen, die bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlich macht.
Der Strafrichter entscheidet, ob er die Anklage zulässt. Die Anforderungen an die Zulassung sind allerdings nicht sehr hoch. Wenn die Zulassung – wie meistens – geschieht, so kommt es im Folgenden zu einer öffentlichen Hauptverhandlung beim Strafrichter. Demgegenüber ist das Strafbefehlsverfahren ein schriftliches Verfahren, in welchem der Strafrichter auf Antrag der Ermittlungsbehörde den Strafbefehl erlässt. Dies darf er dann, wenn er von der Tat überzeugt ist. Das Strafbefehlsverfahren geschieht "vom Schreibtisch" aus und erfolgt somit ohne Teilnahme der Öffentlichkeit. Dieser Aspekt ist insbesondere für Unternehmer, weil sie eine negative mediale Aufmerksamkeit scheuen, relevant. Der Strafbefehl kommt einem Strafurteil gleich und bewirkt somit ebenso eine Bestrafung. Ist ein Strafbefehl ergangen, läuft ab dann eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Wird Einspruch eingelegt, wird der Strafrichter anschließend aufgrund einer öffentlichen Hauptverhandlung durch Strafurteil entscheiden (als ob von Anfang an eine Anklage statt eines Strafbefehls erfolgte).
Das Strafurteil des Richters lautet entweder auf Freispruch oder auf Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder auf Freispruch lauten. Ein Freispruch muss erfolgen, wenn der Richter vom Vorliegen der Tat nicht überzeugt ist (im Zweifel für den Angeklagten).
Bei einem Bußgeldverfahren gibt es hingegen weder Strafbefehl noch Anklage. Vielmehr wird die Ermittlungsbehörde – wenn sie von dem Bußgeldtatbestand gem. § 378 Abs. 1 AO überzeugt ist – einen Bußgeldbescheid erlassen (vgl. § 409 AO). Gegen diesen kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
4.4 Verfahrensbeendende Absprache (sog. Deal)
Im Strafprozess kommt u. U. eine verfahrensbeendende Absprache gem. § 257c StPO in Betracht (umgangssprachlich auch "Deal" genannt). Der Verteidiger wird die gesamte Sach- und Rechtslage dahingehend bewerten, ob eine solche Absprache sinnvoll erscheint. Die Erwartungen des Mandanten sollten nicht zu hoch sein. Denn der Strafrichter darf in einer solchen Absprache keine konkrete Strafe versprechen. Er darf nur eine maximale Obergrenze der zu erwartenden Strafe versprechen, die er nach Beendigung der Hauptverhandlung dann in seinem Urteil zugrunde legen wird. Diese Obergrenze kann er z. B. im Austausch gegen eine geständige Einlassung (auch Geständnis gen...