Leitsatz
Die Regelung in § 52 Abs. 55j EStG, wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung vom 20.12.2007 nur für Veranlagungszeiträume ab 2005 und für frühere Veranlagungszeiträume nur dann anzuwenden ist, wenn über den Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden war, ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Am 7.2.2008 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Mit Bescheid vom 11.2.2008 lehnte das beklagte Finanzamt die Durchführung einer Veranlagung ab mit der Begründung, dass es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handele und der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Hinweis auf § 52 Abs. 55j EStG, wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung vom 20.12.2007 (BGBl. 2007 I S. 3150) für Jahre vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn bis zum 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war, als unbegründet zurückgewiesen. Da die Kläger ihren Antrag erst nach dem 28.12.2007 gestellt hätten, sei im Streitfall die alte Rechtslage anzuwenden. Die Kläger tragen vor, die Regelung des § 46 Abs. Nr. 8 EStG in der für 2004 gültigen Fassung sei verfassungswidrig.
Entscheidung
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.5.2006 mit Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. 2007 I S. 3150) die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG enthaltene Zweijahresfrist aufgehoben. Gemäß § 52 Abs. 55j EStG ist die Neufassung jedoch erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Für frühere Veranlagungszeiträume ist die Neuregelung nur anzuwenden, wenn am 28.12.2007 bereits ein Antrag auf Veranlagung gestellt und über diesen noch nicht bestandskräftig entschieden war. Da die Kläger den Antrag auf Veranlagung erst am 7.2.2008 gestellt hatten, gilt für sie weiterhin die zweijährige Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bisherigen Fassung. Soweit der Gesetzgeber geregelt hat, dass die Neufassung nicht für Veranlagungszeiträume vor 2005 anzuwenden ist, erachtet der Senat dies für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des FG war der Gesetzgeber auch berechtigt, trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der Beschlüsse des BFH vom 22.5.2006 von der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG auszugehen und deshalb für die Anwendung der Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung aus Gründen des Rechtsfriedens eine zeitliche Grenze vorzusehen.
Hinweis
In dem Verfahren VI R 1/09 muss nun der BFH die Frage klären ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F und die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG verfassungsgemäß sind.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2008, 6 K 1801/08