§ 22 Begriffsbestimmung

Kirchliche Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die

 

1.

überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) unterstehen sollen oder

 

2.

als kirchliche Stiftungen die Genehmigung oder die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit erhalten haben, weil sich ihre Zwecke sinnvoll nur in organisatorischer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erfüllen lassen.

§ 23 Geltende Rechtsvorschriften

Auf die kirchlichen Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 24 Entstehung

1Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. 2Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.

§ 25 Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht

 

(1) 1Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. 2Sind solche nicht erlassen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden.

 

(2) Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, kann die Religionsgemeinschaft die nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB[1] [Bis 30.06.2023: § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches] und § 19 erforderlichen Satzungsbestimmungen ganz oder teilweise durch allgemeine Regelungen ersetzen.

 

(3) Die Stiftungsbehörde kann aus wichtigem Grund Auskünfte über die Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung einer kirchlichen Stiftung verlangen, die nicht für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

§ 26 Zuständigkeit für Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung und Aufhebung; Vermögensanfall

 

(1) 1Die §§ 85a, 86b, 87 und 87a BGB finden auf kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden und die getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde mitzuteilen sind. 2Bei anderen kirchlichen Stiftungen können die nach §§ 85a, 86b, 87 und 87a BGB vorgesehenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft getroffen werden.

 

(2) In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person.

[1] § 26 geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

§ 27 Stiftungsverzeichnis

1Das Stiftungsverzeichnis wird für kirchliche Stiftungen [Ab 01.01.2027: des öffentlichen Rechts ] [1] bei der obersten Behörde der Religionsgemeinschaft geführt. 2§ 4 Abs. 3[2] [Ab 01.01.2027: § 4 Absatz 3 und 5], §§ 40 und 41 sind auf kirchliche Stiftungen nicht anzuwenden. 3Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis kirchlicher Stiftungen ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2027.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2026.

§ 28 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium.

§ 29 Rechtsstellung bestehender Stiftungen

 

(1) Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, und Anstalten, die nach bisherigem Recht als rechtsfähige kirchliche Stiftungen galten, sind kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt. 2Antragsberechtigt sind die staatlichen und kirchlichen Behörden, die die Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beanspruchen, das vertretungsberechtigte Stiftungsorgan, der Stifter und seine Erben.

§ 30 Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

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