(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die

 

1.

ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen und

 

2.

von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind, oder

 

3.

in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.

 

(2) Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der zuständigen Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.

 

(3) 1Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Staatsaufsicht.

 

(4) Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.

 

(5) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen

 

1.

der jüdischen Religionsgemeinschaft und

 

2.

anderer Religionsgemeinschaften,

die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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