(1) 1Träger der öffentlichen Verwaltung für Aufgaben nach diesem Gesetz sind das Land sowie die Gemeinden, Kreise und Ämter. 2Die Gemeinden, Kreise und Ämter nehmen diese Aufgaben als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; dies gilt nicht, soweit sie Aufgaben von Stiftungsorganen wahrnehmen.

 

(2) 1Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] kann im Einzelfall alle oder einzelne Befugnisse des § 5 Abs. 2, der §§ 8 bis 14 und des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 an sich ziehen. 3In den Fällen, in denen das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter war oder in denen es der Stiftung institutionelle Förderung gewährt, ist zuständige Behörde das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[2] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten].

 

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 2 sowie von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 Satz 2, §§ 21 und 22 Abs. 3 Satz 2 regeln.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[2] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

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