(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes liegt und die von diesen Körperschaften verwaltet werden.

 

(2) 1Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben § 4 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Kreise und Ämter; hierbei sind die steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Anforderungen zu beachten.[1] [Bis 09.07.2020: .] 2§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.

 

(3) Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 sowie nach § 87 BGB treffen bei kommunalen Stiftungen die Gemeinden, Kreise und Ämter mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

(4) Für Maßnahmen nach den §§ 8 bis 14 ist bei kommunalen Stiftungen die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

 

(5) Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 3 und 4 nimmt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[2] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wahr, wenn der Kreis in einer von der Kommunalaufsichtsbehörde zu ent-scheidenden Angelegenheit unmittelbar beteiligt ist oder die Landrätin oder der Landrat einem Stiftungsorgan angehört.

[1] Geändert durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden ab 10.07.2020.
[2] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

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